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  • 03.12.2009 | Leserforum

    Kostenpauschale Nr. 40144 für Übermittlung von Kopien an Krankenkassen?

    Frage: „Immer wieder erreichen uns Schreiben von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften usw. mit der Bitte um Übermittlung von Fotokopien von Patientenunterlagen. Einige Krankenkassen weisen in ihren Schreiben darauf hin, dass die angefertigten Kopien je Seite nach Nr. 40144 (0,13 Euro) des EBM berechnet werden können. Unsere KV teilte uns allerdings auf telefonische Anfrage mit, dass die Kopierpauschale Nr. 40144 für Kopien für Krankenkassen, Berufsgenossenschaften usw. nicht berechnungsfähig sei. Somit ergibt sich für uns die Frage, wie wir diese Kopien abrechnen können?“  

     

    Antwort: Laut Leistungsbeschreibung ist die Kostenpauschale Nr. 40144 nur für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen ausschließlich für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses, je Seite, berechnungsfähig.  

     

    Werden Kopien von Patientenunterlagen von anderen Stellen angefordert, sind diese nicht nach Nr. 40144 abzurechnen. Die Berechnung der Nr. 40144 würde zu Unrecht die Gesamtvergütung aller Ärzte belasten.