01.03.2002 · Fachbeitrag · Leserforum
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| Antwort: In der Präambel zum Kapitel E des EBM ist als Voraussetzung zur Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 511 und 512 EBM der Nachweis einer besonderen Weiterbildung des Arztes (bei persönlicher Erbringung dieser Leistungen) oder einer Zusatzqualifikation der Mitarbeiter (Krankengymnasten) festgelegt. Für die nachzuweisende Mitarbeiterqualifikation kommen in der Regel Krankengymnasten in Frage, die eine spezielle ergänzende Weiterbildung absolviert haben - zum Beispiel nach Bobath oder nach Vojta. |
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