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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · Leserforum

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    | Antwort: Sie können mit dem von Ihnen erwähnten „Privatarzt“ keine kassenärztliche Gemeinschaftspraxis gründen, da dann der Praxispartner ebenfalls eine Kassenzulassung erhalten müsste. Diese kann er aber nicht bekommen, weil Sie in einem gesperrten Planungsbereich praktizieren. Es gibt aber einen anderen Weg zu Ihrer Entlastung: Bei der Behandlung von Privatpatienten verlangen die meisten privaten Krankenversicherungen von ihren Mitgliedern, dass sie die Behandlung niedergelassener Ärzte in Anspruch nehmen. Somit müsste der Kollege zumindest eine Niederlassung als „Privatarzt“ in üblicher Weise vorweisen. Damit er Sie in der Praxis vertreten kann, muss der vertretende Kollege dieselbe Facharztweiterbildung absolviert haben und die Voraussetzung zur Eintragung in das Arztregister erfüllt haben. |