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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Leserforum

    Sie fragen, wir antworten!

    | Antwort: Ja! Auch wenn es sich bei dem Einbringen von Schmuckstücken in die Haut (Piercing) um eine kosmetische Angelegenheit handelt, sind dennoch Komplikationen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, als Krankenbehandlung im Sinne des SGB V anzusehen und entsprechend abzurechnen. Zweifelsohne liegt bei einer Wundvereiterung oder gar einer Phlegmone eine Erkrankung vor, wobei es letztlich hinsichtlich der Berechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen unerheblich ist, wie es zu dieser Erkrankung gekommen ist. Sogar bei einer mutwilligen Selbstverletzung wären die resultierenden Krankenbehandlungen als Kassenleistung abzurechnen. In der Regel ist die Behandlung vereiterter Piercing-Stellen nach den Nrn. 2020 bzw. 2021 EBM abzurechnen. |