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  • 05.01.2010 | Morbiditätszuschlag

    Befristung der Übergangsregelung für diabetologische Schwerpunktpraxen entfällt

    Hausärztliche und kinderärztliche diabetologische Schwerpunktpraxen sowie HIV-Schwerpunktpraxen konnten bisher auch bei haus- bzw. kinderärztlichen Überweisungen neben den „halbierten“ Versichertenpauschalen (Nrn. 03120 bis 03122 bzw. 04120 bis 04122) zusätzlich die Morbiditätszuschläge nach den Nrn. 03212 und 04212 berechnen. Diese Sonderregelung war ursprünglich bis 31. Dezember 2009 befristet. Der Bewertungsausschuss hat jetzt diese Befristung aufgehoben. Damit kann der Zuschlag nach den Nrn. 03212 bzw. 04212 neben den im Überweisungsfall berechnungsfähigen Versichertenpauschalen weiterhin abgerechnet werden.  

     

    Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, wonach die entsprechende Kodierung nach ICD-10-M bei der Überweisung anzugeben ist. Achten Sie deshalb darauf, dass der Überweisungsschein in diesen Fällen auch eine entsprechende ICD-Diagnose - beispielsweise E11.- bei der Behandlung eines Patienten mit Diabetes Mellitus Typ 2 - enthält.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 4 | ID 132611