01.06.2006 | Neue BSG-Rechtsprechung
Vorsicht beim Einsatz von Weiterbildungsassistenten in der Vertragsarztpraxis
Die Tätigkeit von Assistenten in Vertragsarztpraxen wird seit jeher von den Kassenärztlichen Vereinigungen kritisch geprüft. Besonderes Augenmerk richten die KVen dabei auf die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten. In jüngerer Zeit kommt dabei der Frage, in welchem Maße der Assistent neben dem Praxisinhaber mehr oder minder eigenständig tätig werden darf, besondere Relevanz zu – insbesondere vor dem Hintergrund der so genannten Plausibilitätsverfahren nach Zeitprofilen und einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts zu der Problematik.
Gefahr durch Überschreitung von Zeitprofilen
Es kommt in gewisser Regelmäßigkeit vor, dass sich ein Vertragsarzt, der Weiterbildungsassistenten beschäftigt, darauf beruft, er sei bei den Zeitprofilen nur deshalb „auffällig“, weil die abgerechneten Leistungen nicht durch ihn allein, sondern auch durch den Weiterbildungsassistenten erbracht worden seien. Ein solcher Einwand ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen – insbesondere dann, wenn sich der Assistent in der Endphase der Facharztweiterbildung befindet und somit nicht stets vom Ausbilder persönlich überwacht werden muss. Deswegen stellt nunmehr auch § 12 Abs. 3 der Richtlinie zur Abrechnungsprüfung klar, dass bei einem „erhöhten Stundenaufkommen“ die Beschäftigung eines Assistenten „grundsätzlich zu berücksichtigen“ sei. Näheres hierzu soll in den auf örtlicher KV-Ebene abzuschließenden Plausibilitätsvereinbarungen geregelt werden. Solche Vereinbarungen gibt es aber noch nicht in jedem KV-Bezirk.
Berücksichtigung des Assistenten in einigen KV-Richtlinien
In einigen KV-Bezirken sehen entsprechende Richtlinien eine Berücksichtigung der Tätigkeit eines Praxisassistenten im Rahmen von Zeitprofilprüfungen vor. In Bayern zum Beispiel gibt es Anrechnungsvorgaben, die nach dem Stand der Weiterbildung differenzieren. Eine solche Vorgehensweise wurde – soweit ersichtlich – durch die Sozialgerichte auch als rechtmäßig bewertet (siehe etwa Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. März 2004, Az: L 12 KA 79/03). Eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit des Weiterbildungsassistenten im Sinne eines zweiten vollwertigen Leistungserbringers in der Vertragsarztpraxis schließt die Rechtsprechung aber aus.
Was ist eine „übergroße Praxisausdehnung“?
Der Einsatz von genehmigten Assistenten ist somit kein Freibrief für eine Leistungsausdehnung der Praxis. Dies folgt bereits aus § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV, wonach die Beschäftigung eines Praxisassistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf. Eine „Vergrößerung der Kassenpraxis“ in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Fallzahl während der Assistententätigkeit um mehr als 25 Prozent steigt. Ein „übergroßer Praxisumfang“ liegt vor, wenn die Fallzahl etwa zweieinhalbmal so groß ist wie der Durchschnitt vergleichbarer Praxen.
BSG-Urteil zu übermäßiger Praxisausweitung durch Assistenten
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