01.03.2003 · Fachbeitrag · Neue oder besondere Behandlungsmethoden
BSG: Keine Erstattungsmöglichkeit bei ausgeschlossenen Methoden
| Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur dann angewendet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ihren medizinischen Nutzen in den einschlägigen Richtlinien bescheinigt hat. Mit diesem Urteil vom 19. Februar 2003 (Az: B 1 KR 18/01 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Verbindlichkeit der Richtlinien des Bundesausschusses bestätigt. Noch in der Vorinstanz waren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen laut geworden. |
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