01.01.2005 | Neuer EBM
Abrechnungsvoraussetzungen für die Betreuung schwerkranker Patienten geändert
Der alte EBM enthält für die Betreuung von Patienten mit schweren Krankheitsbildern besondere, gut bewertete Positionen: die Nr. 14 für die Betreuung Schwerkranker, die in der familiären bzw. häuslichen Umgebung gepflegt werden, und die Nr. 15 für entsprechende Patienten, die in beschützenden Wohnheimen bzw. in Pflegeheimen mit Pflegepersonal versorgt werden.
Da bei der Versorgung in Pflegeheimen davon ausgegangen wird, dass ein Teil der Betreuung von dem Pflegepersonal übernommen werden kann, ist die Nr. 15 EBM alt mit 800 Punkten im Vergleich zur Nr. 14 EBM (1.800 Punkte) deutlich geringer bewertet. Die Tatsache, dass für die Betreuung in der häuslichen Umgebung nach Nr. 14 EBM die persönliche Leistungserbringung des Arztes erforderlich ist, wird also mit einer Mehrvergütung von 1.000 Punkten honoriert. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Quartalspauschalen.
Die Abrechnungsbedingungen nach dem alten EBM
Eine wesentliche Hürde zur Abrechnung der Nrn. 14 und 15 des alten EBM ist, dass mindestens fünf Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall vorausgesetzt werden, darunter mindestens ein Besuch (ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr). Unter diesen Voraussetzungen konnten Hausärzte nicht immer diese Betreuungspositionen abrechnen, obwohl sie multimorbide, mehrfach behinderte Kinder oder Jugendliche oder chronisch betreuungsbedürftige psychiatrisch kranke Patienten usw. betreuen.
Die Abrechnungsbedingungen nach dem neuen EBM
Der Nr. 14 des EBM alt entspricht im neuen EBM die Nr. 03001 (835 Punkte), der Leistung nach Nr. 15 die neue Nr. 03002 (380 Punkte). Auffällig ist die deutlich geringere Bewertung der neuen Betreuungspositionen, allerdings wurden auch die Abrechnungsvoraussetzungen erheblich verringert.
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