05.03.2010 | Praxisgebühr
Kassen prüfen verstärkt Befreiung von der Praxisgebühr: So vermeiden Sie Fehler!
Bei der Überprüfung, ob die Beträge, die die KV für die Praxisgebühr einbehält, identisch sind mit den von den Versicherten in der Praxis gezahlten, stellen Ärzte häufig Differenzen fest - und zwar nahezu ausnahmslos zu ihren Ungunsten. Die Ursache für diese Differenzen liegt häufig bei Fehlern im Umgang mit den Befreiungs-Kennziffern für die Praxisgebühr.
Häufigste Fehler bei der Kennzeichnung der Praxisgebühr
Die Krankenkassen prüfen seit einiger Zeit verstärkt die Abrechnungen der Ärzte. Dabei wird insbesondere kontrolliert, ob die Leistungsbereiche, die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung bezahlen müssen - zum Beispiel Vorsorgeleistungen - korrekt abgerechnet werden. Geprüft wird dabei auch, ob die Praxisgebühr in allen Fällen, in denen keine Befreiung vorliegt, erhoben wurde. Besonders bei den von der Praxisgebühr befreiten Versicherten bzw. bei vermeintlich davon Befreiten schleichen sich immer wieder Fehler ein mit der Folge, dass letztlich der betroffene Arzt die Praxisgebühr anstelle der Patienten bezahlen muss. Damit dies nicht passiert, sollten Sie folgende typischen Fehler bei den Kennzeichnungen vermeiden:
1. Falsche Kennzeichnung mit Nr. 80032
Die Krankenkassen prüfen nach, ob tatsächlich eine Befreiung vorliegt, wenn die Nr. 80032 für den Befreiungstatbestand angegeben wird. Ein häufiges Versäumnis in Arztpraxen ist, dass nicht überprüft wurde, ob die Befreiung noch aktuell ist.
Hintergrund: Versicherte werden von weiteren Zuzahlungen befreit, wenn sie im Verlauf des Kalenderjahres mit Zuzahlungen insgesamt einen Betrag von zwei Prozent des Bruttoeinkommens geleistet haben bzw. ein Prozent bei chronisch Kranken. Beim Erreichen dieser sogenannten Belastungsgrenze stellt die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung aus. Somit muss von den Versicherten in jedem Jahr erneut eine Bescheinigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Befreiung noch oder wieder gültig ist. Außerdem ist auf der Bescheinigung die Gültigkeitsdauer angegeben.
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