Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2005 | Praxisgebühr

    Wird die Praxisgebühr bei ausschließlichem Ansatz der Verwaltungsgebühr fällig?

    Frage: „Muss ein Patient auch dann Praxisgebühr zahlen, wenn in einem Folgequartal lediglich die Verwaltungsgebühr nach Nr. 3 EBM für ein Wiederholungsrezept zum Ansatz kommt? Meine KV hat für drei Quartale in 2004 Praxisgebühren für derartige ‚Verwaltungsfälle‘ in Höhe von beinahe 3.000 Euro einbehalten. Sie meint, es sei unser Fehler, das Geld für die Praxisgebühr nicht eingetrieben zu haben. Hat sie damit Recht? Damit muss der Patient die Praxisgebühr ja auch dann leisten, wenn er zum Beispiel nur eine Folgeverordnung ohne Arzt-Patienten-Kontakt erhält.  

     

    Außerdem würde mich interessieren, ob die derzeit geltenden Regeln auch im neuen EBM für den neuen Verwaltungskomplex Nr. 01430 übernommen werden.“  

     

    Antwort: So ungern wir es Ihnen mitteilen – das Vorgehen Ihrer KV ist rechtens. Auch bei alleiniger Abrechnung der Verwaltungsgebühr nach Nr. 3 EBM wird ein Behandlungsfall ausgelöst, bei dem die Praxisgebühr fällig ist. Somit ist die Praxisgebühr auch in solchen Fällen von den Patienten einzufordern. Dass dies den Patienten in Einzelfällen nur schwer plausibel zu machen ist, ist sicherlich unangenehm. Mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften sollte dies aber in den meisten Fällen gelingen. Da die Patienten häufig sogar die Wiederholungsrezepte durch andere Personen abholen lassen, müssen Sie die Praxisgebühr sogar auf dem Schriftweg einfordern, wenn diese andere Person die Praxisgebühr nicht begleicht.