03.12.2009 | Privatliquidation
Abrechnung von IGeL-Leistungen: Achten Sie auf die Details!
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
IGeL-Leistungen sind inzwischen in vielen Praxen etabliert. Dennoch gibt es nach wie vor Unsicherheiten bei der Abrechnung von IGeL, wie uns viele Leseranfragen zeigen. Nachfolgend werden daher die Facetten der IGeL-Abrechnung dargelegt und erläutert.
Die Grundvoraussetzungen
Bevor Einzelfragen zur GOÄ-Handhabung speziell zu IGeL überhaupt geklärt werden müssen, muss feststehen, dass es sich tatsächlich um eine IGeL-Leistung handelt. In Nr. 9/2009 von „Abrechnung aktuell“, Seiten 9 ff., hatten wir die Kriterien dargestellt, anhand derer das im Zweifelsfall geklärt werden kann.
Weitere Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Arztes zu IGeL-Leistungen ist gemäß § 18 Abs. 1 des BMV-Ä ein schriftlicher Behandlungsvertrag vor Erbringung der Leistung. Was zu berücksichtigen ist, damit eine solche Vereinbarung auch im Streitfall „wasserdicht“ ist, können Sie in Ausgabe 2/2007 ab Seite 9 nachlesen. Darüber hinaus finden Sie unter www.iww.de im Online-Service myIWW in der Rubrik „Musterschreiben/Musterverträge“ ein Muster für einen privatärztlichen Behandlungsvertrag.
Abrechnung nach GOÄ
Wenn es sich um eine IGeL-Leistung handelt, muss sie als Privatleistung nach der GOÄ abgerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine medizinisch nicht notwendige Leistung handelt (zum Beispiel eine „nur“ ästhetisch indizierte Leistung oder ein privates Attest). § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmt die GOÄ als Vergütungsordnung für berufliche Leistungen der Ärzte, wenn nicht ein Bundesgesetz eine Ausnahme begründet. Ein entsprechendes Bundesgesetz zu IGeL gibt es nicht (im Gegensatz zum Beispiel zu GKV-Leistungen, für die das Sozialgesetzbuch den EBM als Abrechnungsgrundlage bestimmt). Mit der Pflicht zur Anwendung der GOÄ sind dann auch weitere Bestimmungen der GOÄ zu beachten.
GOÄ-Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung
Im § 12 bestimmt die GOÄ den Erhalt einer Rechnung, die den GOÄ-Bestimmungen entspricht, als Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung. Der Patient ist also erst zahlungspflichtig, wenn er eine Rechnung nach GOÄ erhalten hat. Zu einer Vorauszahlung ist der Patient nicht verpflichtet. Ob sie überhaupt zulässig ist, ist umstritten. Trotzdem ist eine - gegebenenfalls teilweise - Vorauszahlung in manchen Bereichen (zum Beispiel „Schönheitsoperationen“) gängig. Kommen teure Medikamente oder Einmal-Materialien zum Einsatz, sollte deren Rezeptierung einer Vorauskasse vorgezogen werden.
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