01.04.2003 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Abweichung vom Standardtarif bei aufwendigen Behandlungen möglich?
| Frage: „Normalerweise berechne ich bei einem zum Standardtarif versicherten Patienten meine Leistungen mit den in diesen Tarifen zur Erstattung vorgesehenen Faktoren (zum Beispiel 1,7fach). Bei manchen Leistungen reicht das aber nicht und ich möchte mit den normalen GOÄ- Faktoren abrechnen. Kann ich das oder bin ich zur Berechnung der eingeschränkten Sätze verpflichtet?“ |
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