03.06.2009 | Privatliquidation
Akupunkturbehandlung - wichtige Details zur Privatabrechnung
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Zahlreiche Hausärzte haben Akupunkturbehandlungen in ihrem Behandlungsspektrum und bieten diese als Privatleistungen an. Bei der Abrechnung und der Erstattung gibt es aber immer wieder Probleme. Worauf zu achten ist, erfahren Sie nachfolgend.
Grundsätzliche Abrechnungsmodalitäten
Die Akupunkturbehandlung ist in der GOÄ in den Nrn. 269 und 269a erfasst. Beide Ziffern sind auf die Nadelstich-Technik und die Indikation „zur Schmerzbehandlung“ abgestellt. Im Gegensatz zu den Nrn. 30790 und 30791 des EBM sind die Nrn. 269/269a der GOÄ also nicht nur auf Schmerzen der LWS bzw. bei Gonarthrose beschränkt. Jegliche Schmerzbehandlung durch Nadelstich-Akupunktur (zum Beispiel bei Migräne) kann deshalb mit den Nrn. 269 bzw. 269a GOÄ berechnet werden.
Wann ist analog abzurechnen?
Ist die Indikation eine andere als Schmerzbehandlung (zum Beispiel bei Neurodermitis oder zur Raucherentwöhnung), muss sie mit den Nrn. 269 bzw. 269a analog oder anderen Analogabgriffen berechnet werden. Dasselbe gilt, wenn die Akupunktur nicht durch Nadelstich-Technik erfolgt (zum Beispiel als Laserakupunktur).
Qualifikation
Ein bestimmter Qualifikationsnachweis ist für die Privatbehandlung nicht vorgeschrieben. Selbstverständlich gilt aber: „Nur wer kann, darf“. Dies ergibt sich daraus, dass laut GOÄ gemäß § 1 die Behandlung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ erfolgen muss und darüber hinaus auch berufsordnungs-, haftungs- und strafrechtliche Aspekte zu beachten sind.
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