01.08.2003 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Arbeitsamt lehnt Vergütung für Befundberichte und Gutachten nach ZSEG ab - zu Recht?
| Frage: „Mit Interesse las ich Ihren Artikel in Abrechnung aktuell Nr. 6/2003 über die Berechnung von Gutachten und Befundberichten für die Rentenversicherung auf Seite 8 f., wonach die Honorierung nach dem Zeugen- Sachverständigen- Entschädigungsgesetz (ZSEG) zu erfolgen hat. Ich habe mir gedacht, dass das über Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X Ausgeführte auch für unser örtliches Arbeitsamt zutreffen müsste, von dem wir immer wieder Anfragen erhalten. Diese vergütet das Arbeitsamt allerdings nur nach Nr. 75 GOÄ im Einfachsatz, was kein dem Aufwand angemessenes Honorar darstellt. Meine Aufforderung, die Befundberichte nach dem ZSEG zu erstatten, lehnt das Arbeitsamt ab. Es beruft sich auf § 11 der GOÄ, wonach die ärztlichen Leistungen nach den GOÄ (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen seien, wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leiste. Das Arbeitsamt zähle zu den Leistungsträgern im Sinne des § 12 SGB I. Ist das Arbeitsamt im Recht?“ |
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