31.01.2008 | Privatliquidation
Den Steigerungsfaktor richtig anwenden
Mit seinem Urteil vom 7. November 2007 (Az: III ZR 54/07) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass für durchschnittliche ärztliche Leistungen der 2,3-fache bzw. 1,8-fache Steigerungsfaktor angesetzt werden darf (vergleiche Ausgabe 12/2007, S. 10 ff.). Eine Begründung für den angesetzten Steigerungsfaktor muss erst gegeben werden, wenn die sogenannten „Schwellenwerte“ der GOÄ (2,3- bzw. 1,8- bzw. 1,15-fach) überschritten werden. Der BGH führte aber auch aus, dass einfache ärztliche Verrichtungen mit einem Steigerungsfaktor unterhalb der Schwellenwerte abgerechnet werden müssen.
Warum werden Schwellenwerte sehr häufig abgerechnet?
Die meisten niedergelassenen Ärzte rechnen ihre privatärztlichen Leistungen weit überwiegend mit den Schwellenwerten ab. Unseres Erachtens sind dafür vor allem zwei Gründe ausschlaggebend:
Mehr Honorar durch differenzierte Abrechnung
In der Regel sind es die in der GOÄ relativ hoch bewerteten Leistungen, bei denen besondere Umstände auch einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen können. Einfachere als durchschnittliche Leistungen, die nach dem BGH mit einem niedrigeren Steigerungsfaktor abgerechnet werden müssen, hingegen sind in der Regel niedriger bewertet. Aber auch bei diesen niedriger bewerteten – dafür aber häufigeren – Leistungen gibt es mehr zulässige Gründe für den Ansatz von höheren Faktoren als es auf den ersten Blick erscheint.
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