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  • 03.11.2008 | Privatliquidation

    Der „private Bundespolizist“: Neue
    Vereinbarung in Kraft

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    In Ausgabe 8/2008 berichteten wir ab Seite 10 über die Abrechnungsmodalitäten bei der Behandlung von Angehörigen der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz). Wir wiesen darauf hin, dass für die Behandlung außerhalb der freien Heilfürsorge eine Neufassung des Vertrages der Bundesärztekammer und ärztlicher Verbände mit dem Bundesministerium des Innern zu erwarten ist. Diese liegt nun vor. Sie wurde im Deutschen Ärzteblatt vom 3. Oktober 2008 bekanntgemacht und ist rückwirkend zum 1. September in Kraft getreten. Den Vertrag finden Sie auch unter „myIWW“ in der Rubrik „Gesetze/Richtlinien/Verordnungen“.  

     

    Der Vertrag gilt für Behandlungen außerhalb des Sicherstellungsauftrages, für Bundespolizisten der Besoldungsgruppe A8 und höher sowie für Versorgungsempfänger nach Dienstunfällen. Er umfasst auch stationäre Krankenhausbehandlung. Eine ausführliche Erörterung der Regelungen ist nicht notwendig, da sie den in der August-Ausgabe dargestellten Abrechnungsmodalitäten entsprechen.  

    Die wichtigsten Änderungen

    Zwei Änderungen sind allerdings bedeutsam: Unsere Ausführung, dass arbeits-(betriebs)medizinische oder fürsorgeärztliche Konsiliarleistungen bei Bundespolizeibeamten in den Sicherstellungsauftrag fallen und daher nach E-GO abzurechnen sind, wird in der Fußnote der BÄK-Veröffentlichung ausdrücklich bestätigt. Einige Leser hatten daran Zweifel.  

     

    Außerdem ist wichtig, dass seit dem 1. September teilweise erhöhte Faktorsätze gelten: