10.09.2008 | Privatliquidation
Häufige Leistungen: Verschenken Sie bei der Liquidation kein Geld!
Private Krankenversicherungen klagen regelmäßig über steigende Ausgaben für ambulante Behandlungen. Dennoch ist festzustellen, dass relativ viele Ärzte – insbesondere Hausärzte – bei ihren Privatliquidationen ihr Honorarpotenzial nicht ausschöpfen. Selbst bei häufig vorkommenden Leistungen wird Honorar verschenkt – dies ist unsere Erfahrung aus vielen Beratungsgesprächen. Wir geben deshalb Hinweise zur Privatabrechnung häufiger Leistungen.
Nr. 1 GOÄ – Beratung
Bei der Nr. 1 ist darauf zu achten, ob in der laufenden Behandlung ein „neuer Behandlungsfall“ im Sinne der GOÄ eingetreten ist und dass die Nr. 1 dann erneut neben Leistungen der Abschnitte C bis O („Sonderleistungen“) der GOÄ berechnet werden kann. Nach Ablauf der Monatsfrist ist das offensichtlich. Weniger offensichtlich ist, dass auch in der Monatsfrist ein neuer Behandlungsfall dann beginnt, wenn eine neue Erkrankung hinzutritt. In einem uns bekannten Fall ist es sogar vorgekommen, dass ein Praxisprogramm sich weigerte, dann die Nr. 1 erneut in Ansatz zu bringen.
Praxistipp: Achten Sie darauf, dass bei Hinzutritt einer neuen Erkrankung in der laufenden Monatsfrist die Beratung erneut angesetzt wird. Bringen Sie in solchen Fällen in der Rechnung zu dem Datum einen entsprechenden Vermerk an („Neue Diagnose: ...“). So ist auch den meisten Nachfragen von Kostenträgern vorgebeugt.
Oft kann eine längere Beratung nur mit der Nr. 1 GOÄ berechnet werden, weil die dafür eigentlich zutreffende Nr. 3 GOÄ nur neben den Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 GOÄ berechnet werden kann. So schließt zum Beispiel eine Sonographie in derselben Sitzung die Nr. 3 aus. Dafür kann aber die Nr. 1 mit einem höheren Steigerungsfaktor berechnet werden (bis 3,5-fach). Dies unterbleibt jedoch häufig.
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