01.11.1998 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Inkasso für Laborärzte: Seien Sie vorsichtig!
| In der letzten Zeit werden niedergelassene Ärzte von Laborärzten, denen sie das Speziallabor (Abschnitte M III und M IV der GOÄ) zusenden, gebeten, die Leistungen des Laborarztes in ihre eigenen Rechnungen aufzunehmen. In der Rechnung soll kenntlich gemacht werden, daß die Speziallaborleistungen von dem Laborarzt erbracht wurden und das Honorar dafür in voller Höhe an ihn weitergeleitet wird. Der Wunsch des Laborarztes nach dieser Form des “Inkassos” ist verständlich: Es vereinfacht seinen “Geschäftsgang” und vermeidet Verluste, die entstehen, wenn das Honorar für erbrachte Laborleistungen in keiner vernünftigen Relation zu den Kosten der Rechnungsstellung und der Buchungen steht. |
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