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  • 01.04.2010 | Privatliquidation

    So vermeiden Sie Fehler bei der Erbringung und Abrechnung von privaten Gutachten

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Bei der Erbringung und Abrechnung von privaten Gutachten gibt es regelmäßig Probleme. Manchmal fehlt ein ordentlicher Gutachtenauftrag, manchmal wird nur ein ärztlicher Bericht angefordert (obwohl ein Gutachten gemeint ist), und manchmal ist gar nicht klar, ob die Abrechnung überhaupt nach GOÄ erfolgen sollte. Gerade dazu eröffnet ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) neue Möglichkeiten. Grund genug, einmal die wichtigsten Tipps im Umgang mit privaten Gutachten zusammenzufassen.  

    Leistungslegenden und Bewertungen

    In der GOÄ finden sich für Gutachten die Nrn. 80 und 85:  

     

    Leistungslegenden Nr. 80 und Nr. 85 GOÄ

    GOÄ  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    80  

    Schriftliche gutachtliche Äußerung  

    300  

    85  

    Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, je angefangene Stunde Arbeitszeit  

    500  

     

    Bei Ansatz des 2,3-fachen Steigerungsfaktors beträgt das Honorar 40,22 Euro für die Nr. 80 und 67,03 Euro für die Nr. 85 GOÄ. Dazu kommen noch die Schreib- und Kopiergebühren nach den Nrn. 95 und 96 GOÄ.  

    Wann sind Gutachten nach GOÄ abzurechnen, wann nicht?

    Nach GOÄ sind nur private Gutachten abzurechnen. Ob ein Gutachten privat ist, richtet sich nach dem Auftraggeber. Keine privaten Gutachten sind solche, die durch einen Auftraggeber erteilt werden, der unter eine besondere gesetzliche Regelung fällt wie zum Beispiel das Sozialgesetzbuch oder das Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetz (JVEG). Privat sind zum Beispiel Gutachten für  

    • Patienten,
    • Arbeitgeber,
    • Reisegesellschaften bzw. Reiserückrittsversicherungen,
    • Sportvereine,
    • private Versicherungen wie Lebens- oder Unfallversicherungen, private Krankenversicherungen.