05.05.2008 | Privatliquidation
So vermeiden Sie Rechnungsprüfungen
Mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 2008 sind den privaten Krankenversicherungen (PKV) erweiterte Rechte zur Beratung der Versicherten zugestanden worden (§ 192 VVG). Darunter fallen auch die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen und die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche. Grundsätzlich ist dies nicht neu; das VVG ist für viele PKVen aber Anlass, den Umfang der Rechnungsprüfungen zu erweitern und die Mechanismen zu verfeinern.
Tipps zur Vorbeugung von Rechnungsprüfungen
Rechnungsprüfungen oder auch Nachfragen der PKVen kosten den Arzt Zeit, bringen Ärger und führen mitunter zu Rechnungskürzungen. Manchmal lassen sich solche Auseinandersetzungen zur Berechenbarkeit von Leistungen oder Sachkosten allerdings nicht vermeiden – nämlich dann, wenn der Arzt und die PKV die GOÄ unterschiedlich auslegen. In vielen Fällen ist es aber vermeidbar, dass Arztrechnungen in die Prüfung geraten.
Wenig Probleme bereitet in der Praxis die Erfüllung der in § 12 GOÄ festgelegten formalen Kriterien, was eine Arztrechnung „insbesondere“ enthalten muss (zum Beispiel Datum, GOÄ-Nummern, Leistungsbezeichnung, Faktor und Betrag, eventuelle Mindestdauern, Analogkennzeichnung). Deutlich mehr Mängel hingegen gibt es bei der Erfüllung inhaltlicher Kriterien. Daher sollten Sie einige Grundsätze beachten.
1. Rechnung klar gliedern
In manchen Arztrechnungen sind die Behandlungstage so angeführt (zum Beispiel in einem Block), dass kaum erkennbar ist, welche Leistungen an welchem Tag erbracht wurden. Die Prüfung, ob Leistungen in der Berechnung nebeneinander ausgeschlossen sind, wird dadurch erheblich erschwert.
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