01.12.2001 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Wehren Sie sich gegen Streichungen der Nr. 34 GOÄ!
| Beihilfen und Privatversicherungen erkennen häufig die Berechnung der Nr. 34 GOÄ nicht an. Die Begründungen lauten dann meist „Kein routinemäßiger Ansatz möglich“, „Keine Berechnung für präoperative Aufklärungsgespräche möglich“ oder „Keine Kongruenz der Diagnosen mit der Leistungsbeschreibung der GOÄ (lebensverändernd, lebensbedrohend etc.) zu erkennen“. Richtig daran ist, dass die Ziffer nicht routinemäßig für eine längere Beratung angesetzt werden kann. Trotzdem ist die Abrechnung meist berechtigt, so dass Sie die Ablehnung in diesen Fällen nicht akzeptieren müssen. |
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