04.10.2010 | Qualifikationsgebundene Zusatzvolumina
Können Praxisbesonderheiten auch für QZV geltend gemacht werden?
von RA Christian Pinnow, Dierks + Bohle, Berlin, www.db-law.de
Mit der jüngsten Reform des Honorarsystems für Vertragsärzte ist neben die Regelleistungsvolumina (RLV) ein weiteres Instrument zur Leistungsmengensteuerung getreten. Der Bewertungsausschuss hat neben die Regelleistungsvolumina die Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) gestellt. Der folgende Beitrag klärt darüber auf, ob Praxisbesonderheiten auch für die QZV gelten.
Die Grundsätze
Voraussetzung für die Zuweisung eines QZV ist, dass der Arzt eine für dieses Zusatzvolumen entsprechende Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung besitzt und eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung für die jeweiligen Leistungen vorliegt, sofern sie für die Abrechnung dieser Leistungen erforderlich ist. Zudem muss der jeweilige Vertragsarzt im Vorjahresquartal zumindest eine Leistung des QZV erbracht haben, um nun ein QZV zugewiesen zu erhalten. Anlass hierfür war die Entwicklung im Bereich der vormals „freien Leistungen“. Insbesondere im Bereich der schmerztherapeutischen Leistungen, der Akupunktur und der psychotherapeutischen Leistungen hat es eine unerwartete Leistungsmengenausweitung gegeben.
Die von den Krankenkassen an die KVen ausgezahlte Gesamtvergütung wird in einen haus- und einen fachärztlichen Teil getrennt. Die zwei Teile werden für jede Arztgruppe in einen Vergütungsteil für die RLV-Leistungen und in einen für die QZV-Leistungen aufgeteilt. Auf der Grundlage der in jeder Arztgruppe angefallenen Behandlungsfälle und dem für die RLV-Leistungen zur Verfügung stehenden Vergütungsanteil werden dann die RLV für die jeweilige Arztgruppe berechnet. Die Berechnungsweise ist im Vergleich zu den sechs Quartalen seit Einführung der RLV unverändert.
Der für die QZV zur Verfügung stehende Anteil ist Ausgangspunkt für die Zuweisung der QZV an die Ärzte. Dabei hat sich der Bewertungsausschuss entschieden, den KVen drei verschiedene Möglichkeiten der QZV-Berechnung zu gestatten. Die Entscheidung darüber, auf welche Weise bestimmte QZV berechnet werden, wird den KVen überlassen. Für die Berechnung der QZV hat der Bewertungsausschuss vorgegeben, dass diese entweder fall-, leistungsfall- oder arztbezogen erfolgen kann.
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