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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Recht

    SG Dortmund: Auch die EBM-Nr. 5 (Behandlung zur „Unzeit“) unterliegt der Wirtschaftlichkeitsprüfung

    | Eine orthopädische Gemeinschaftspraxis in Münster lag in zwei Quartalen im Jahre 1999 bei der Abrechnung der EBM-Nr. 5 („Unzeitgebühr“) um etwa 200 Prozent über dem Fachgruppendurchschnitt. Konsequenz: Das Honorar wurde gekürzt, zumal die Orthopäden für die Überschreitung keine medizinischen Gründe geltend machen konnten. Auf Grund der Klage der betroffenen Ärzte gegen den Beschwerdeausschuss bei der KV Westfalen-Lippe kam es jetzt zu einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az: S 26 (10) Ka 4/01), das die Rechtsmäßigkeit der Honorarkürzung bestätigte. |