02.11.2009 | Regelleistungsvolumen
Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft - lohnt sich das?
von Rechtsanwalt Christian Pinnow, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de
Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen wird seit dem 1. Januar 2009 maßgeblich von den Regelleistungsvolumina (RLV) geprägt. Gerade die in Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte mussten auf weitere Entwicklungen reagieren, nachdem die Vorgaben für die Berechnung der RLV mit Beginn des Quartals III/2009 geändert wurden. Viele der in Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte stellen sich die Frage, ob sich durch eine Umwandlung in eine Praxisgemeinschaft mehr Honorar erzielen lässt. Nachfolgend wird das Für und Wider einer solchen Umwandlung erörtert.
Geänderte Vorgaben für die RLV-relevanten Fallzahlen
Für Ärzte in einer Einzelpraxis wird das RLV eines Quartals durch die Multiplikation der RLV-relevanten Fallzahlen des Arztes im Vorjahresquartal und dem jeweiligen Fachgruppenfallwert ermittelt. Daran hat sich auch im Quartal III/2009 nichts geändert. Für Gemeinschaftspraxen hingegen wurden für die Ermittlung der RLV zum Quartal III/2009 gravierende Änderungen beschlossen.
Ermittlung der Arztfallzahl bis Quartal II/2009
Das RLV einer Gemeinschaftspraxis in den Quartalen I/2009 und II/2009 wurde als Summe der jedem einzelnen Arzt zugewiesenen RLV und einem Zuschlag von 10 Prozent auf diese Summe ermittelt. Das RLV der einzelnen Ärzte wurde wiederum ermittelt, indem die Arztfallzahl des Arztes im Vorjahresquartal mit dem Fachgruppenfallwert multipliziert wurde. Als Arztfallzahl werden alle Leistungen bei einem Patienten bezeichnet, die von demselben Arzt in einem Quartal erbracht werden. Wurde also ein Patient in einer Gemeinschaftspraxis von verschiedenen Ärzten behandelt, wurde für jeden einzelnen Arzt ein Arztfall realisiert.
Ermittlung der RLV-relevanten Fallzahl ab Quartal III/2009
Durch den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 20. April 2009 wurde jedoch mit Wirkung ab dem Quartal III/2009 die Definition der RLV-relevanten Fallzahl einer Gemeinschaftspraxis geändert. Die Arztfallzahl der in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte wird nicht mehr unmittelbar zur Bildung der RLV herangezogen. Vielmehr wird das RLV auf der Grundlage der Behandlungsfallzahl der Praxis ermittelt. Als ein Behandlungsfall werden sämtliche in einem Quartal in einer Arztpraxis vorgenommenen Behandlungen verstanden.
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