01.08.2005 | Selbstzahlerleistungen
Ernährungsberatung: Nr. 33 GOÄ analog auch bei Delegation möglich?
Die meisten Übergewichtigen möchten ihr Gewicht reduzieren. Häufig haben sie es bereits mit diversen Diäten probiert – allerdings oft nicht mit dem erhofften dauerhaften Erfolg. Daher kommt es immer häufiger vor, dass Patienten von ihrem Arzt eine Ernährungsberatung wünschen und auch dazu bereit sind, diese IGeL-Leistung privat zu bezahlen. Viele Ärzte delegieren solche Ernährungsberatungen an qualifiziertes Fachpersonal. „Abrechnung aktuell“ wird in diesem Zusammenhang häufig gefragt, ob die Nr. 33 (Diabetiker-Einzelschulung, 300 Punkte) analog angesetzt werden kann.
Die Regeln zur Analogabrechnung
Grundsätzlich können Hausärzte die Nr. 33 analog für eine Ernährungsberatung berechnen. Sie müssen aber beachten, dass auch bei Analogabrechnung die Rahmenbedingungen der abgegriffenen Ziffer im Wesentlichen erfüllt sein müssen, zum Beispiel die Einzelberatung, die Mindestdauer von 20 Minuten und die Verwendung von Fragebögen und Evaluation.
Die Diabetiker-Einzelschulung nach Nr. 33 GOÄ ist nicht an qualifiziertes Fachpersonal delegierbar. Wird die Nr. 33 für eine Ernährungsberatung analog angesetzt, so gelten an sich hierfür dieselben Grundsätze. Danach dürfte diese Gebührennummer nicht angesetzt werden, wenn die Ernährungsberatung an qualifiziertes Fachpersonal delegiert wird. Gleichwohl wird in der Praxis häufig so verfahren. Weil bei IGeL-Leistungen die schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten auch die Leistung, die Durchführung durch qualifiziertes Fachpersonal, die Abrechnung und die entstehenden Kosten enthält, kommen nachträgliche Widersprüche aber nur selten vor.
Zu Widersprüchen kann es allerdings kommen, wenn der Patient nachträglich von seiner Krankenkasse fehlinformiert wird, die Ernährungsberatung sei doch eine Kassenleistung. Achten Sie in der IGeL-Vereinbarung deshalb darauf, dass in dieser die Ernährungsberatung als „nicht zu Lasten der Krankenkasse berechnungs- und daher auch nicht nachträglich erstattungsfähig“ ausgewiesen wird. Auszuschließen wäre aber auch nicht, dass ein Patient sich nachträglich an die Ärztekammer wendet. Eine alle möglichen Bedenken ausschließende Möglichkeit sehen wir nicht. Prüfen Sie deshalb auch die Alternative anderer Ziffern – zum Beispiel der Nr. 20 GOÄ (Gruppenberatungen). Diese wäre auch delegierbar.
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