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  • 01.06.2006 | Selbstzahlerleistungen

    Hausärztliche IGeL mit Psychotherapie

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Häufig haben körperliche Beschwerden, die Patienten ihrem Hausarzt vortragen, auch psychische Ursachen oder es liegen psychosomatische Überlagerungen vor. Beispiele hierfür können Luftnot, Herzschmerzen, Magenbeschwerden oder Rückenschmerzen sein. Der Hausarzt ist oft auch der erste Arzt, der bei psychischen Erkrankungen wie Depression oder Ängsten aufgesucht wird. Selbst überwiegend als rein somatisch verstandene Erkrankungen erfordern im Laufe der Behandlung eventuell auch eine psychische Betreuung durch den Hausarzt. Entsprechend nehmen Psychiatrie – vor allem aber Psychotherapie – in der Weiterbildung und Tätigkeit des Allgemeinarztes einen breiten Raum ein. „Abrechnung aktuell“ wird Ihnen deshalb in einigen Beiträgen hausärztliche IGeL des psychotherapeutischen Bereiches vorstellen.  

    Zwei Typen von IGeL bei psychischen Störungen

    Bei psychischen Störungen ist es nicht anders als in sonstigen Bereichen der Medizin: Auch wenn eine Krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches vorliegt, ist nicht alles, was für den jeweiligen Patienten sinnvoll ist, zu Lasten der GKV durchführbar, sondern nur als IGeL (zum Beispiel Kunst- und Körpertherapie bei Depressionen). Dies bedauern und ärgert viele Patienten – aber auch viele Ärzte, da sie in solchen Fällen oft Überzeugungsarbeit leisten und so manchen Disput wegen der Vergütung mit Patienten austragen müssen.  

     

    Ein zweiter großer Bereich an psychotherapeutischen IGeL des Hausarztes ist die Behandlung von Störungen, die im Sinne des Sozialgesetzbuches keine „Krankheiten“ sind wie zum Beispiel die Behandlung von Flugangst. Leidet der Patient an solchen Störungen, ist deren Behandlung nur als IGeL möglich.  

    Fachliche Voraussetzungen

    Für IGeL gilt nicht anders als für alle ärztlichen Leistungen, dass der Arzt für deren Durchführung und Abrechnung die entsprechende fachliche Qualifikation aufweisen muss. Zwar gibt es bei IGeL keine Richtlinien und Genehmigungsvorbehalte der KVen wie bei GKV-Leistungen, jedoch lassen sich die notwendigen Qualifikationen vor allem aus dem Berufsrecht herleiten.