01.08.2007 | Vergütung
KV-übergreifende Kooperationen – Selbstverwaltung tritt auf die Bremse
Mit dem zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wollte der Gesetzgeber dem in die Jahre gekommenen Vertragsarztrecht einen neuen Glanz verpassen. Unter anderem sollen ambulante Leistungserbringer zukünftig auch überörtlich, ja sogar KV-übergreifend kooperieren können. Der Gesetzgeber räumt einer KV-übergreifenden Kooperation das Recht ein, jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine KV zu wählen, die für die erforderliche Genehmigung sowie die gesamte Leistungserbringung der KV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft zuständig sein soll.
Das „Nähere“ zu regeln, blieb allerdings den Bundesmantelvertragspartnern bzw. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vorbehalten. Was dabei herausgekommen ist, kann seit dem 1. Juli 2007 in § 15 b Bundesmantelvertrag (BMV) bzw. in der „KV-übergreifenden Berufsausübungs-Richtlinie“ der KBV nachgelesen werden. Ernüchterung macht sich breit...
Formen von Berufsausübungsgemeinschaften
Nach § 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) können sich seit Jahresbeginn alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer, also Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren, zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zusammenschließen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen folgenden Formen:
- Werden die Leistungserbringer am selben Ort tätig, spricht das Gesetz von einer „örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft“.
- Verfügen die Kooperationspartner über verschiedene Vertragsarztsitze, ist von einer „überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft“ die Rede.
- Befinden sich die Vertragsarztsitze der überörtlichen Kooperation im Zuständigkeitsbereich verschiedener KVen, handelt es sich um eine „KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft“.
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