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  • 01.07.2007 | Vergütung

    Mehr Klarheit für neue Kooperationen durch neuen Bundesmantelvertrag

    Das zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) eröffnet den niedergelassenen Vertragsärzten viele neue Perspektiven in der Berufsausübung. Viele dieser Neuerungen konnten jedoch bislang nicht umgesetzt werden, da die erforderlichen Ausführungsbestimmungen fehlten. Durch den neuen zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Bundesmantelvertrag (BMV) sind jetzt die meisten Unklarheiten beseitigt. Wir informieren nachfolgend über die wesentlichen Inhalte des VÄndG und die wichtigsten Änderungen des Bundesmantelvertrages.  

    Zweigpraxis / Filiale

    Bisher konnten Zweigpraxen nur „zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung“ genehmigt werden. Entsprechend gering war bundesweit die Zahl der genehmigten Zweigpraxen. Jetzt können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte Zweigpraxen (Filialen) bereits dann betreiben, wenn diese „die Versorgung der Versicherten verbessern“. Auch Zweigpraxen im Bereich einer anderen benachbarten KV sind möglich.  

     

    Leider ist weder im Gesetz noch im Bundesmantelvertrag geregelt, was unter „Verbesserung der Versorgung“ zu verstehen ist. Teilweise wird die liberale Auffassung vertreten, dass jedes zusätzliche Versorgungsangebot die ärztliche Versorgung der Versicherten verbessert, Zweigpraxen also immer zu genehmigen sind. Andere wiederum verlangen – vergleichbar der Bedarfsprüfung bei Ermächtigungen – den Nachweis eines besonderen Versorgungsbedarfs im Einzugsbereich der beabsichtigten Zweigpraxis, zum Beispiel wegen langer Wartezeiten oder fehlendem Angebot bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung sich letztendlich durchsetzen wird. Wenn Sie eine Zweigpraxis planen, sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer KV nach den Genehmigungsvoraussetzungen erkundigen.  

     

    Eine Höchstzahl von Zweigpraxen ist weder im Gesetz noch im Bundesmantelvertrag festgelegt. Eine solche ergibt sich jedoch aus der Berufsordnung. Danach kann ein Arzt an bis zu zwei weiteren Standorten ärztlich tätig werden.  

    Sprechstunden