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  • 02.02.2010 | Verordnung

    Arzneimittelvereinbarungen 2010: Kontinuität und Entspannung

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Gerhard Nitz, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin

    Jährliche regionale Arzneimittelvereinbarungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen gibt es seit vielen Jahren, die Aufmerksamkeit der Vertragsärzte erfordern sie jedoch erst seit wenigen Jahren. 2006 fingen die regionalen Vertragspartner an, die damals vom Bundesgesetzgeber ab 2007 vorgesehene Bonus-Malus-Regelung entweder umzusetzen oder aber durch regionale Besonderheiten abzulösen. Den Ärzten drohte damit ein weiteres neues Regressinstrument. Seit letztem Jahr ist jedoch in zunehmend mehr Regionen ein Trend weg von der Verordnungssteuerung über Regressdrohungen hin zur Steuerung über Anreizsysteme zu beobachten. Dieser rechtspolitisch nicht unproblematische, aber für die Ärzte angenehmere Weg wird 2010 fortgesetzt.  

    Gesetzliche Vorgaben

    Nach § 84 Abs. 1 SGB V müssen die Landesverbände der Krankenkassen mit den jeweiligen KVen bis zum 30. November für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung abschließen, in der ein Ausgabenvolumen, Zielvereinbarungen und Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens festgelegt werden. Dabei haben sich die Vertragspartner an Rahmenvorgaben der Bundesebene (KBV, Spitzenverband Bund der Krankenkassen) zu orientieren. Von den Rahmenvorgaben dürfen die Vertragspartner „nur abweichen, soweit dies durch die regionalen Versorgungsbedingungen begründet ist“ (§ 84 Abs. 7 S. 3 SGB V).  

    Grad der Umsetzung der Vorgaben in den KVen

    Tatsächlich scheinen KVen und Krankenkassen diese gesetzlichen Vorgaben nicht allzu ernst zu nehmen. So ist der 30. November 2009 lange verstrichen, doch in nur ungefähr der Hälfte der KV-Bezirke waren im Januar die für 2010 geltenden Arzneimittelvereinbarungen rechtswirksam veröffentlicht. Allerdings dürften die Versäumnisse weitgehend folgenlos bleiben, weil nach der Rechtsprechung die Vorjahresvereinbarungen fortgelten, sodass einzige Konsequenz aus dem verspäteten Abschluss der Vereinbarungen ist, dass für einen Arzt nachteilige Regelungen (zum Beispiel Regresse) auf sie nur gestützt werden können ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ordnungsgemäß veröffentlicht wurden.  

     

    Auch die Bindung an die Rahmenvorgaben der Bundesebene wird in den letzten Jahren zunehmend lockerer gehandhabt. Für die Beurteilung, ob „regionale Versorgungsbedingungen“ ein Abweichen von den Rahmenvorgaben ermöglichen, nehmen die regionalen Vertragspartner eine Beurteilungskompetenz für sich in Anspruch. Auch hier ist zu erwarten, dass Sozialgerichte dies und den daraus folgenden regulatorischen Flickenteppich akzeptieren werden.  

    Arzneimittelbudget 2010 höher als 2009

    Zunächst enthalten die Arzneimittelvereinbarungen ein Arzneimittel-Ausgabenvolumen (sogenanntes Kollektiv-Budget). Je nach KV-Größe bewegt es sich im Milliardenbereich und ist insoweit keine für den einzelnen Arzt relevante Größe. Wichtig wird das Ausgabenvolumen für den einzelnen Arzt aber dadurch, dass es regelmäßig Ausgangspunkt für die Berechnung der arztgruppenspezifischen Richtgrößen ist. Steigerungen des Ausgabenvolumens wirken sich so in Steigerungen der Richtgrößen aus.