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  • 01.02.2005 | Verordnung

    Richtgrößenprüfungen – jetzt ist überall der Startschuss gefallen!

    von Rechtsanwalt Dr. Gerhard Nitz , Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Seit Jahren ist die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Arznei- und Heilmittelverordnungen mittels Richtgrößen – die so genannte Richtgrößenprüfung – ein Dauerbrenner in der arztrechtlichen Diskussion. Doch für die meisten Ärzte hatte diese Diskussion keine praktische Relevanz, weil in ihrem KV-Bezirk nicht oder nicht ernsthaft nach Richtgrößen geprüft wurde. Dies ändert sich nun.  

     

    An sich sieht der Gesetzgeber Richtgrößenprüfungen seit 1999 als obligatorisch vor. Doch Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen konnten sich häufig nicht auf die konkrete Durchführung einigen. In der Praxis wurde dann die traditionelle Prüfung nach Durchschnittswerten durchgeführt, in der hohe Verordnungskosten weitaus großzügiger toleriert werden. Der Gesetzgeber reagierte mit neuen Verschärfungen, ohne dass sich die Prüfpraxis wesentlich änderte. Zuletzt schaffte er mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), das nunmehr seit einem guten Jahr gilt, die Durchschnittswertprüfung als gesetzlich zwingend vorgeschriebene Prüfart ab, damit Richtgrößenprüfungen nun endlich durchgeführt werden.  

     

    Wieder passierte zunächst nichts. Diesmal lag es aber nicht am fehlenden Willen oder Vermögen der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Partner der vertragsärztlichen Selbstverwaltung, sondern schlicht an den neuen Vorgaben des GMG, die eine Neuorganisation des Prüfgeschehens und der Prüfgremien notwendig machte. Hiermit war man in den meisten KV-Bezirken bis Herbst 2004 beschäftigt. Jetzt haben sie aber ihre Prüftätigkeit aufgenommen.  

    Kennzeichen der Richtgrößenprüfung

    Die Richtgrößen sind von den Vertragspartnern KV und Krankenkassen auf KV-Bezirksebene vertraglich vereinbarte Euro-Beträge, die – meist getrennt nach Mitgliedern/Familienangehörigen und Rentnern – für jede einzelne Arztgruppe angeben, welches Verordnungsvolumen pro Patient und Quartal im Durchschnitt als wirtschaftlich betrachtet wird. Multipliziert man die jeweilige Richtgröße mit den entsprechenden Fallzahlen, errechnet sich das Richtgrößenvolumen.