01.01.2007 | Verordnung
Verordnung kurzwirksamer Insulinanaloga – Probleme im Umgang mit Rabattverträgen
Zunehmend machen Krankenkassen von der Möglichkeit Gebrauch, mit einzelnen Pharmaunternehmen Rabattverträge abzuschließen. Besondere Bedeutung haben diese Rabattverträge unlängst im Zusammenhang mit der Verordnung kurzwirksamer Insulinanaloga erlangt.
Hintergrund: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Juli 2006 beschlossen, kurzwirksame Insulinanaloga von der Verordnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen, solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu kurzwirksamem Humaninsulin verbunden sind. Auf Intervention des Bundesgesundheitsministeriums wurde dieser Beschluss im September 2006 mit der Einschränkung versehen, dass für die Bestimmung der Mehrkosten die der zuständigen Krankenkasse entstandenen Kosten maßgeblich sind. Der für die Feststellung der Wirtschaftlichkeit geforderte Kostenvergleich muss also unter Berücksichtigung von Rabatten vorgenommen werden.
Inzwischen haben fast alle Krankenkassen mit Herstellern von kurzwirksamen Insulinanaloga entsprechende Rabattverträge abgeschlossen, den Inhalt der Verträge aber nicht offen gelegt.
Verunsicherung durch unterschiedliche Verlautbarungen
Die Verlautbarungen zum Umgang des Vertragsarztes mit derartigen Rabattverträgen sind unterschiedlich:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig