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  • 01.01.2007 | Verordnung

    Verordnung kurzwirksamer Insulinanaloga – Probleme im Umgang mit Rabattverträgen

    Zunehmend machen Krankenkassen von der Möglichkeit Gebrauch, mit einzelnen Pharmaunternehmen Rabattverträge abzuschließen. Besondere Bedeutung haben diese Rabattverträge unlängst im Zusammenhang mit der Verordnung kurzwirksamer Insulinanaloga erlangt.  

     

    Hintergrund: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Juli 2006 beschlossen, kurzwirksame Insulinanaloga von der Verordnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen, solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu kurzwirksamem Humaninsulin verbunden sind. Auf Intervention des Bundesgesundheitsministeriums wurde dieser Beschluss im September 2006 mit der Einschränkung versehen, dass für die Bestimmung der Mehrkosten die der zuständigen Krankenkasse entstandenen Kosten maßgeblich sind. Der für die Feststellung der Wirtschaftlichkeit geforderte Kostenvergleich muss also unter Berücksichtigung von Rabatten vorgenommen werden.  

     

    Inzwischen haben fast alle Krankenkassen mit Herstellern von kurzwirksamen Insulinanaloga entsprechende Rabattverträge abgeschlossen, den Inhalt der Verträge aber nicht offen gelegt.  

    Verunsicherung durch unterschiedliche Verlautbarungen

    Die Verlautbarungen zum Umgang des Vertragsarztes mit derartigen Rabattverträgen sind unterschiedlich: