01.04.2007 | Verordnung
Verordnung medizinischer Rehabilitation ab 1. April nur noch bei spezieller Qualifikation
Die Übergangsregelung, nach der Hausärzte Verordnungen zur medizinischen Rehabilitation nach Muster 61 (EBM-Nr. 01611, 810 Punkte) auch ohne Genehmigung bzw. zusätzliche Qualifikation vornehmen dürfen, endete am 31. März 2007. Somit benötigen Hausärzte, die eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnen wollen, seit dem 1. April 2007 eine der folgenden Qualifikationen:
- Gebietsbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,
- Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“,
- Zusatzbezeichnung „Rehabilitationswesen“,
- Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie“,
- eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer ambulanten oder stationären Rehabilitationseinrichtung,
- Erstellung von mindestens 20 Rehabilitationsgutachten im Jahr vor der Antragstellung,
- erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV anerkannten Fortbildungskurs.
Ausnahmeregelungen
Nicht betroffen von diesen Einschränkungen sind Verordnungen von Rehabilitationsmaßnahmen für Träger der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung; Anschlussheilbehandlungen und Frührehabilitation sind ebenfalls ausgenommen.
Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 12 | ID 84449