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  • 01.06.2005 | Verordnung

    Verordnung medizinischer Rehabilitation über Muster 61

    Ursprünglich war vorgesehen, dass Hausärzte Verordnungen zur medizinischen Rehabilitation ohne zusätzliche Qualifikation nur noch bis zum 31. März 2005 vornehmen können. Zwischenzeitlich wurde diese Übergangsfrist um ein Jahr auf den 31. März 2006 verlängert. Wer also auch danach noch medizinische Rehabilitation verordnen will, muss bis dahin eine entsprechende Qualifikation erworben haben.  

    Abrechnung nach dem neuen EBM

    Für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation ist das Ausfüllen des Musters 61 erforderlich. Hierfür wurde im neuen EBM die Nr. 01611 geschaffen. Diese ist mit immerhin 810 Punkten bewertet, was mit dem hohen Zeitaufwand für das Ausfüllen des Musters 61 begründet wird. Grundsätzlich besteht das Verfahren zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation aus zwei Schritten:  

     

    1. Schritt: Krankenkassen mit Muster 60 benachrichtigen

    Hat die kurative Versorgung bei einem Patienten nicht den gewünschten Erfolg und erscheint eine medizinische Rehabilitationsleistung aussichtsreich, so weist der Vertragsarzt die zuständige Krankenkasse auf den Rehabilitationsbedarf hin. Hierfür füllt er das Muster 60 (Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten) aus und gibt es an die Krankenkasse weiter. Eine Gebühr kann er hierfür nicht berechnen.  

     

    2. Schritt: Bei Zustimmung Muster 61 ausfüllen

    Nach Prüfung durch die Krankenkasse erhält der Vertragsarzt das Muster 60 urschriftlich mit dem Prüfergebnis zurück. Bei Zustimmung zum Rehabilitationsbedarf erhält er zusätzlich das Muster 61 – das Formular für die eigentliche Verordnung der medizinischen Rehabilitation. Für das Ausfüllen des Musters 61 kann er dann die EBM-Nr. 01611 berechnen.  

    Notwendige Qualifikation