Verordnung Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - die neue Ausnahmeliste Am 16. März hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Liste nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel beschlossen, die bei bestimmten Erkrankungen weiterhin von der Krankenkasse bezahlt werden. Dabei wurden die bereits in der März-Ausgabe von "Abrechnung aktuell" (Seiten 1 und 2) Zaufgeführten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel und die dazugehörigen Indikationen bestätigt. Zusätzlich wurden Ergänzungen und Erweiterungen vorgenommen. Um Ihnen einen kompletten Überblick zu geben, listen wir alle im Beschluss aufgeführten Mittel mit den dazu gehörenden Indikationen auf, verbunden mit Handlungsempfehlungen. Die Liste selbst haben wir im Internet in übersichtlicher Form für Sie hinterlegt. Die Ausnahme, dass nicht verschreibungspflichtige Mittel bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr uneingeschränkt verordnet werden können, gilt natürlich weiterhin, ebenso bei Kindern mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Wichtig: Die nachfolgend aufgelisteten nicht verschreibungspflichtigen Mittel sind nur bei den angegebenen Indikationen verordnungsfähig. Beispiel: ASS kann als altbewährtes Schmerzmittel auch zur Behandlung von Kopfschmerzen eingesetzt werden. Zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen auf Kassenrezept ist ASS aber nur bis zu 300 mg je Dosiseinheit und nur als Thrombozytenaggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall und nach arteriellen Eingriffen (zum Beispiel Bypass-Operation) verordnungsfähig, aber nicht zur Behandlung von Schmerzen.
Anmerkung: Nicht festgelegt ist, welche Abführmittel bei welcher Erkrankung verordnet werden können. Wichtig ist vor allen Dingen die Verordnungsmöglichkeit vor diagnostischen Eingriffen, die selbstverständlich auch eine therapeutische Komponente beinhalten können. Damit sind Abführmittel insbesondere vor endoskopischen Untersuchungen (Rektoskopie, Koloskopie) verordnungsfähig, auch wenn diese Eingriffe neben der diagnostischen Inspektion eine therapeutische Komponente (Polypektomie) enthalten.
Anmerkung: Die Indikation "nach arteriellen Eingriffen" wurde ergänzt. Somit ist ASS auch zum Beispiel nach Arterektomien und nach anderen Eingriffen im arteriellen Gefäßsystem verordnungsfähig.
Anmerkung: Die bewährten Schmerzmittel ASS und Paracetamol können somit nur in Kombination mit Opioiden verordnet werden, die in der Regel der Verschreibung gemäß Betäubungsmittelverordnung unterliegen.
Anmerkung: Für Hausärzte von untergeordneter Bedeutung.
Anmerkung: Neben dem Notfallset, der in der Regel als Sprechstundenbedarf für den Notfallkoffer bezogen wird, können Antihistaminika zur Behandlung schwerer Urticaria sowie bei anhaltendem Pruritus verordnet werden. Dabei muss es sich nicht um einen generalisierten Pruritus handeln, auch ein örtlich begrenzter Pruritus kann Veranlassung zur Verordnung von Antihistaminika geben.
Anmerkung: Damit wird die Verordnung von Antimykotika bei Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum wieder ermöglicht, nicht allerdings im Genitalbereich.
Anmerkung: Patienten, die sich selbst katheterisieren, benötigen diese Mittel, die gegebenenfalls auch mit einem Lokalanästhetikum versetzt sein können.
Anmerkung: Zum Beispiel Na-Cl-Infusionen usw.
Anmerkung: Damit wurden die Verordnungsmöglichkeiten von Calciumverbindungen erweitert, da zunächst nur die manifeste Osteoporose als Ausnahmeindikation galt.
Anmerkung: Diese Indikation zur Verordnung von Calcium ist neu hinzugekommen.
Anmerkung: Derzeit kehren pro Jahr bundesweit nahezu 1.000 Touristen aus tropischen Gebieten mit einer Malaria nach Deutschland zurück.
Anmerkung: Diese Indikation bestand bereits. Somit können Citrate zur Alkalisierung des Urins bei bestimmten Harnsteinen weiter verordnet werden.
Anmerkung: Für Hausärzte weniger wichtig.
Anmerkung: Diese Ausnahme bestand bereits.
Anmerkung: Diese Verordnungsmöglichkeit ist neu hinzugekommen. Allerdings dürfen die Quellmittel nur unter strenger Achtung der zugrunde liegenden Erkrankungen verordnet werden.
Anmerkung: Diese Verordnung kann gelegentlich auch bei Hausärzten vorkommen.
Anmerkung: Diese Verordnungsmöglichkeit ist neu hinzugekommen. Allerdings ist Gingko nur bei dementen Patienten verordnungsfähig. Nicht vorgegeben ist, welcher Grad der Demenz vorliegen muss.
Anmerkung: Johanniskraut-Extrakt war bereits in der ursprünglichen Auflistung enthalten. Die Applikationsform wurde präzisiert.
Anmerkung: Diese drei Ausnahmen gab es bereits. Für Hausärzte sind insbesondere Iodid bei Schilddrüsenerkrankungen und die Iodid-Verbindungen bei Ulcerationen und Dekubitus von Bedeutung.
Anmerkung: Diese Mittel und die Indikationen sind neu hinzugekommen.
Anmerkung: Neu hinzugekommen, Infusionen zur parenteralen Ernährung sind damit verordnungsfähig.
Anmerkung: Neu hinzugekommen.
Anmerkung: Diese Ausnahmeindikation gab es schon.
Anmerkung: Die Verordnungsmöglichkeit und die Indikation sind neu hinzugekommen. Diese ergänzende Behandlung wird auch von Hausärzten in größerem Umfang erbracht.
Anmerkung: Diese Verordnungsmöglichkeiten und Indikationen sind neu hinzugekommen. Deren Bedeutung ist für Hausärzte sekundär.
Anmerkung: Diese Verordnungsmöglichkeit ist neu hinzugekommen.
Anmerkung: Neu hinzugekommen.
Anmerkung: Diese Ausnahme gab es bereits.
Anmerkung: Diese Mittel können über Sprechstundenbedarf weiterhin bezogen werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der jeweiligen KV getroffen sind. Erkundigen Sie sich hierzu Ihrer KV. Achtung: Die Verordnung der nicht verschreibungspflichtigen Mittel ist auf dem Kassenrezept nicht zu begründen. Der Arzt muss aber in seiner Dokumentation die Indikationen detailliert festhalten und außerdem die entsprechenden Verschlüsselungen für die Diagnosen in den Abrechnungsunterlagen angeben. Homöopathika und Anthroposophika Zur Verordnung von Homöopathika und Anthroposophika hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass die entsprechenden Mittel weiter verordnet werden können - allerdings nur bei Vorliegen der Indikationen, bei denen auch nicht verschreibungspflichtige Mittel verordnet werden können. Wenn Sie also homöopathische Mittel oder Anthroposophika verordnen wollen, müssen Sie unbedingt die vorstehende Indikationsliste beachten, sonst ist eine Verordnung zu Lasten der GKV nicht möglich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 04/2004, Seite 1 |
Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 1 | ID 100271