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  • Verordnung
    Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - die neue Ausnahmeliste
    Am 16. März hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Liste nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel beschlossen, die bei bestimmten Erkrankungen weiterhin von der Krankenkasse bezahlt werden. Dabei wurden die bereits in der März-Ausgabe von "Abrechnung aktuell" (Seiten 1 und 2) Zaufgeführten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel und die dazugehörigen Indikationen bestätigt. Zusätzlich wurden Ergänzungen und Erweiterungen vorgenommen. Um Ihnen einen kompletten Überblick zu geben, listen wir alle im Beschluss aufgeführten Mittel mit den dazu gehörenden Indikationen auf, verbunden mit Handlungsempfehlungen. Die Liste selbst haben wir im Internet in übersichtlicher Form für Sie hinterlegt.
    Die Ausnahme, dass nicht verschreibungspflichtige Mittel bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr uneingeschränkt verordnet werden können, gilt natürlich weiterhin, ebenso bei Kindern mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
    Wichtig: Die nachfolgend aufgelisteten nicht verschreibungspflichtigen Mittel sind nur bei den angegebenen Indikationen verordnungsfähig. Beispiel: ASS kann als altbewährtes Schmerzmittel auch zur Behandlung von Kopfschmerzen eingesetzt werden. Zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen auf Kassenrezept ist ASS aber nur bis zu 300 mg je Dosiseinheit und nur als Thrombozytenaggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall und nach arteriellen Eingriffen (zum Beispiel Bypass-Operation) verordnungsfähig, aber nicht zur Behandlung von Schmerzen.
    Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Diverikulitis, Mucoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz und Opiattherapie
    Anmerkung: Nicht festgelegt ist, welche Abführmittel bei welcher Erkrankung verordnet werden können. Wichtig ist vor allen Dingen die Verordnungsmöglichkeit vor diagnostischen Eingriffen, die selbstverständlich auch eine therapeutische Komponente beinhalten können. Damit sind Abführmittel insbesondere vor endoskopischen Untersuchungen (Rektoskopie, Koloskopie) verordnungsfähig, auch wenn diese Eingriffe neben der diagnostischen Inspektion eine therapeutische Komponente (Polypektomie) enthalten.
    Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall und nach arteriellen Eingriffen
    Anmerkung: Die Indikation "nach arteriellen Eingriffen" wurde ergänzt. Somit ist ASS auch zum Beispiel nach Arterektomien und nach anderen Eingriffen im arteriellen Gefäßsystem verordnungsfähig.
    ASS und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden
    Anmerkung: Die bewährten Schmerzmittel ASS und Paracetamol können somit nur in Kombination mit Opioiden verordnet werden, die in der Regel der Verschreibung gemäß Betäubungsmittelverordnung unterliegen.
    Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz
    Anmerkung: Für Hausärzte von untergeordneter Bedeutung.
    Antihistaminika
  • nur als Notfallset zur Behandlung von Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergie,
  • nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,
  • nur bei schwerwiegenden, anhaltendem Pruritus
    Anmerkung: Neben dem Notfallset, der in der Regel als Sprechstundenbedarf für den Notfallkoffer bezogen wird, können Antihistaminika zur Behandlung schwerer Urticaria sowie bei anhaltendem Pruritus verordnet werden. Dabei muss es sich nicht um einen generalisierten Pruritus handeln, auch ein örtlich begrenzter Pruritus kann Veranlassung zur Verordnung von Antihistaminika geben.
    Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum
    Anmerkung: Damit wird die Verordnung von Antimykotika bei Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum wieder ermöglicht, nicht allerdings im Genitalbereich.
    Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung
    Anmerkung: Patienten, die sich selbst katheterisieren, benötigen diese Mittel, die gegebenenfalls auch mit einem Lokalanästhetikum versetzt sein können.
    Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen
    Anmerkung: Zum Beispiel Na-Cl-Infusionen usw.
    Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombinationen)
  • nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
  • nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
  • nur bei Patienten mit Skelettmetastasen (zur Senkung der skelettbezogenen Morbidität) gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation des Bisphosphonats
    Anmerkung: Damit wurden die Verordnungsmöglichkeiten von Calciumverbindungen erweitert, da zunächst nur die manifeste Osteoporose als Ausnahmeindikation galt.
    Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ionen/Dosiseinheit) nur als Monotherapie bei Hypoparathyreodismus
    Anmerkung: Diese Indikation zur Verordnung von Calcium ist neu hinzugekommen.
    Chinin nur zur Behandlung der Malaria
    Anmerkung: Derzeit kehren pro Jahr bundesweit nahezu 1.000 Touristen aus tropischen Gebieten mit einer Malaria nach Deutschland zurück.
    Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen
    Anmerkung: Diese Indikation bestand bereits. Somit können Citrate zur Alkalisierung des Urins bei bestimmten Harnsteinen weiter verordnet werden.
    E. coli Stamm nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin
    Anmerkung: Für Hausärzte weniger wichtig.
    Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie
    Anmerkung: Diese Ausnahme bestand bereits.
    Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierten Diarrhoen
    Anmerkung: Diese Verordnungsmöglichkeit ist neu hinzugekommen. Allerdings dürfen die Quellmittel nur unter strenger Achtung der zugrunde liegenden Erkrankungen verordnet werden.
    Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Palliativbehandlung des kolorektalen Karzinoms in Kombination mit Fluorouracil
    Anmerkung: Diese Verordnung kann gelegentlich auch bei Hausärzten vorkommen.
    Gingko biloba Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert) nur zur Behandlung der Demenz
    Anmerkung: Diese Verordnungsmöglichkeit ist neu hinzugekommen. Allerdings ist Gingko nur bei dementen Patienten verordnungsfähig. Nicht vorgegeben ist, welcher Grad der Demenz vorliegen muss.
    Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform) nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden
    Anmerkung: Johanniskraut-Extrakt war bereits in der ursprünglichen Auflistung enthalten. Die Applikationsform wurde präzisiert.
    Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen
    Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren
    Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie
    Anmerkung: Diese drei Ausnahmen gab es bereits. Für Hausärzte sind insbesondere Iodid bei Schilddrüsenerkrankungen und die Iodid-Verbindungen bei Ulcerationen und Dekubitus von Bedeutung.
    Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie
    Anmerkung: Diese Mittel und die Indikationen sind neu hinzugekommen.
    Lösungen zur parenteralen Ernährung
    Anmerkung: Neu hinzugekommen, Infusionen zur parenteralen Ernährung sind damit verordnungsfähig.
    Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen
    Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko
    Anmerkung: Neu hinzugekommen.
    Mexitenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms
    Anmerkung: Diese Ausnahmeindikation gab es schon.
    Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin standardisiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität
    Anmerkung: Die Verordnungsmöglichkeit und die Indikation sind neu hinzugekommen. Diese ergänzende Behandlung wird auch von Hausärzten in größerem Umfang erbracht.
    Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall
    Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten
    Ornithinasparat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie
    Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose
    Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse
    Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann
    Salicylsäurehaltige Zubereitungen in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme
    Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen
    Synthetische Tränenflüssigkeit nur zur Behandlung des Siccasyndroms
    Anmerkung: Diese Verordnungsmöglichkeiten und Indikationen sind neu hinzugekommen. Deren Bedeutung ist für Hausärzte sekundär.
    Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann
    Anmerkung: Diese Verordnungsmöglichkeit ist neu hinzugekommen.
    Wasserlösliche Vitamine auch in Kombination nur bei Dialyse
    Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg / Dosiseinheit)
    Anmerkung: Neu hinzugekommen.
    Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbis Wilson
    Anmerkung: Diese Ausnahme gab es bereits.
    Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
  • Antidote bei akuten Vergiftungen,
  • Lokalanästhetika zur Injektion
  • apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen
    Anmerkung: Diese Mittel können über Sprechstundenbedarf weiterhin bezogen werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der jeweiligen KV getroffen sind. Erkundigen Sie sich hierzu Ihrer KV.
    Achtung: Die Verordnung der nicht verschreibungspflichtigen Mittel ist auf dem Kassenrezept nicht zu begründen. Der Arzt muss aber in seiner Dokumentation die Indikationen detailliert festhalten und außerdem die entsprechenden Verschlüsselungen für die Diagnosen in den Abrechnungsunterlagen angeben.
    Homöopathika und Anthroposophika
    Zur Verordnung von Homöopathika und Anthroposophika hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass die entsprechenden Mittel weiter verordnet werden können - allerdings nur bei Vorliegen der Indikationen, bei denen auch nicht verschreibungspflichtige Mittel verordnet werden können. Wenn Sie also homöopathische Mittel oder Anthroposophika verordnen wollen, müssen Sie unbedingt die vorstehende Indikationsliste beachten, sonst ist eine Verordnung zu Lasten der GKV nicht möglich.
    Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 04/2004, Seite 1
    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 1 | ID 100271