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  • 01.03.2007 | Verordnung

    Verordnung von Arzneimitteln bei Krankenhausbehandlung

    Immer wieder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und Krankenhäusern über die Zuständigkeit für die Verordnung von Arzneimitteln. Wir haben deshalb nachfolgend die für die Medikamentenversorgung im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung wesentlichen Grundsätze zusammengestellt.  

    Medikation während einer vollstationären Behandlung

    Das Krankenhaus ist verpflichtet, die medikamentöse Versorgung des Patienten während des gesamten stationären Aufenthaltes sicherzustellen. Dies betrifft sowohl die Medikation für die zur Einweisung führende Erkrankung als auch die Dauer-Medikation für alle anderen bestehenden Erkrankungen. Die Kosten für sämtliche während des Krankenhausaufenthaltes benötigten Arzneimittel sind nämlich in den Tages- bzw. Fallpauschalen enthalten. Häufig zu beobachtende Aufforderungen des Krankenhauses an den Patienten, sich die für die Dauer des geplanten Krankenhausaufenthaltes benötigten Arzneimittel quasi auf Vorrat vom behandelnden Arzt verordnen zu lassen und mitzubringen, sind deshalb nicht zulässig.  

    Medikation bei Entlassung aus dem Krankenhaus

    Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem Patienten bei der Entlassung aus der stationären Behandlung eine „ausreichende“ Menge der benötigten Arzneimittel mitzugeben. „Ausreichend“ bedeutet, dass der Patient genügend Zeit hat, zur weiteren Behandlung einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen. Wenn die Entlassung unmittelbar vor dem Wochenende oder einem Feiertag erfolgt, sieht das Apothekengesetz (§ 14 Abs. 7) ausdrücklich vor, dass die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln aus Beständen der Krankenhausapotheke mitgegeben werden kann. Damit kann die Versorgung des Patienten auch an Wochenenden gewährleistet werden. Es muss keine Verordnung im „voraus“ bei noch stationären Patienten erfolgen.  

     

    Im Übrigen: Das Krankenhaus ist gemäß § 115 c SGB V verpflichtet, dem weiterbehandelnden Arzt zur Fortsetzung der Arzneimitteltherapie die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnung mitzuteilen. Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Therapievorschlag anzugeben. Damit wird eine stärkere Ausrichtung von Arzneimitteltherapie-Empfehlungen bei Krankenhausbehandlung an das Wirtschaftlichkeitsgebot bezweckt.  

    Medikation bei tagesklinischer (teilstationärer) Behandlung

    Die teilstationäre Behandlung unterscheidet sich in Bezug auf die Versorgung mit Arzneimitteln nicht von der vollstationären Behandlung. Die vorstehenden Grundsätze gelten also auch für die teilstationäre tagesklinische Behandlung.  

    Medikation bei vor- bzw. nachstationärer Behandlung