01.01.2001 · Fachbeitrag · Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
Schützen Sie sich durch korrekte Verordnung vor Regressen
| In den Verwaltungen der gesetzlichen Krankenkassen wird derzeit eifrig gerechnet. Schließlich will man den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Höhe des Gesamtbetrages aller Verordnungen für Arznei- und Heilmittel präsentieren. Zumindest in den KVen, in denen eine Überschreitung des Arzneimittelbudgets festgestellt wird - und das dürfte knapp die Hälfte aller 23 KVen sein - , können die Krankenkassen auf Grund rund der gesetzlichen Vorgaben (§ 84 Abs. 1 SGB V) den das Budget übersteigenden Betrag bis zu einer Höhe von maximal 5 Prozent des Gesamtbudgets einfordern. |
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