06.06.2011 | Vertragsarztrecht
G-BA beschließt Richtlinie zur Heilkundeübertragung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer Sitzung über die Übertragbarkeit ärztlicher Tätigkeiten beraten. Die am 17. März 2011 beschlossene „Heilkundeübertragungs-Richtlinie“ befindet sich derzeit wie gesetzlich vorgesehen im Stellungnahmeverfahren bei den Organisationen der Leistungserbringer.
Hintergrund: Zur Verbesserung der Versorgung können Krankenkassen sogenannte „Modellvorhaben“ gemäß § 63 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbaren. Der G-BA legt dabei gemäß § 63 Abs. 3c SGB V fest, welche ärztlichen Tätigkeiten innerhalb solcher Modellvorhaben auf Angehörige der Pflegeberufe übertragen werden können.
Nach über dreijähriger Verhandlung hat der G-BA einen Katalog von ungefähr 40 ärztlichen Tätigkeiten beschlossen, die an Angehörige der Pflegeberufe zur selbstständigen Ausübung übertragen werden können. Welche Tätigkeiten dies genau sind, hält der G-BA weitgehend zurück. Es sind lediglich Auszüge bekannt, so etwa verschiedene Injektionsarten wie Blutentnahmen, Flüssigkeitssubstitutionen und intravenöse Injektionen von Medikamenten nach einer Positivliste. Weiter aufgeführt sind Wundtherapien von der Dekubitusversorgung bis hin zur Vakuumversiegelung.
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