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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Keine engere Vergleichsgruppenbildung wegen Zusatzbezeichnung - die Konsequenzen aus dem BSG- Urteil

    | Für Prüfgremien besteht bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe, wenn der geprüfte Arzt über eine Zusatzbezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung verfügt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil vom 11. Dezember 2002 im Falle eines Orthopäden entschieden (Az: B 6 KA 1/02 R), der die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ führt. Die Entscheidung geht konform mit vorher ergangenen Urteilen des BSG zu einem Allgemeinmediziner sowie einem praktischen Arzt, die jeweils die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ geführt haben. |