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  • 03.07.2009 | Zeitprofilprüfung

    Werden auch nicht bezahlte Leistungen in die Prüfung einbezogen?

    Frage: „Mit dem EBM 2008 wurden die Prüfzeiten für die Versichertenpauschalen gegenüber den früheren Ordinationskomplexen deutlich heraufgesetzt. Bei den Ordinationskomplexen betrugen die Prüfzeiten 8 bzw. 7 und 11 Minuten, bei den Versichertenpauschalen sind es 22 bzw. 20 und 23 Minuten für die Nrn. 03110 bis 03112. Da wir in unserer Praxis eine hohe Scheinzahl haben, werden wir die Zeitobergrenze von 780 Stunden im Quartal schon mit der Berechnung der Versichertenpauschalen und der Berechnung des Morbiditätszuschlages Nr. 03212 überschreiten.  

     

    Auf der anderen Seite werden uns aber nicht alle erbrachten und abgerechneten Leistungen vergütet, da wir das uns zugewiesene Regelleistungsvolumen (RLV) deutlich überschreiten. In den Quartalen vor Einführung der RLV erhielten wir mit der Quartalsabrechnung eine Auflistung der Leistungen, die aufgrund der Regelungen des Honorarverteilungsvertrages (HVV) nicht bezahlt wurden. Jetzt erhalten wir eine Aufstellung, mit welcher Abstaffelung die über das RLV abgerechneten Leistungen vergütet werden. Damit bleiben doch die nicht bezahlten Leistungen auch für die Plausibilitätsprüfung nach Zeitprofilen unberücksichtigt?“  

     

    Antwort: Leider nein. Die Richtlinien zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sehen für Prüfungen auf der Basis von Zeitprofilen nicht vor, dass abgerechnete Leistungen, die nicht vergütet werden, unberücksichtigt bleiben. Demnach werden alle von Ihnen abgerechneten Leistungen in die Zeit-Plausibilitätsprüfungen einbezogen, unabhängig von deren Vergütung.