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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelverordnungen

    Indirekte Arzneimittelverordnungen

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | In jeder Praxis werden Arzneimittelverordnungen ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt erbeten, so zum Beispiel wenn Angehörige Verordnungen für bettlägerige oder transportunfähige Patienten abholen, Eltern für ihre Kinder usw. Da es in jüngster Vergangenheit zu einigen Nachfragen vonseiten der Krankenkassen gekommen ist, nachfolgend Hinweise zur korrekten indirekten Arzneimittelverordnung. |

     

    Arzneimittelverordnungen grundsätzlich persönlich

    Von Ausnahmefällen abgesehen dürfen Arzneimittelverordnungen nur vorgenommen werden, wenn sich der behandelnde Arzt vom Zustand des Versicherten überzeugt hat oder wenn ihm dieser zumindest aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Auch kann der Arzt die Mitarbeiter(innen) der Praxis beauftragen, Wiederholungsrezepte entsprechend seinen Vorgaben auszustellen und an die Patienten auszuhändigen.

     

    In der Hausarztpraxis ist es durchaus üblich, dass Angehörige Wiederholungsrezepte für bekannte Patienten abholen. Dann ist unbedingt darauf zu achten, dass das Ausstellungsdatum des Rezepts nicht auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem sich der Patient zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus befindet. Gerade dieser Punkt, nämlich die Ausstellung von Verordnungen während Krankenhausaufenthalten, hat vermehrt zu Prüfanträgen durch die Krankenkassen geführt.