· Fachbeitrag · ASV
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) beschließt ASV-Richtlinie
| Der G-BA hat nach langer Vorbereitungszeit den ersten Schritt zur Umsetzung der durch das Versorgungsstrukturgesetz 2012 eingeführten Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) getan und den sogenannten Paragrafenteil dieser neuen Versorgungsebene beschlossen. |
In der bereits am 21. März 2013 beschlossenen und erst kürzlich veröffentlichten Richtlinie hat der G-BA die Anforderungen an die ASV, die grundsätzlich für alle Indikationen und Krankheitsbilder der ASV gleichermaßen gelten, festgelegt, unter anderem die personellen Anforderungen sowie sachliche und organisatorische Voraussetzungen. Auf Basis dieser allgemeinen Regelungen werden nun die diagnose-spezifischen Anlagen erarbeitet. Mit konkreten Beschlussfassungen ist jedoch erst gegen Jahresende zu rechnen. Erst dann können sich auch interessierte Fachärzte zusammen mit anderen Ärzten und Krankenhäusern bei dem für diese Versorgungsebene zuständigen Erweiterten Landesausschuss um die Teilnahme an der ASV bewerben und die Chancen auf ein zusätzliches Honorar ohne Budgetierung nutzen. Die Richtlinie muss noch vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt werden. Details finden Sie unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1706/ .
Hintergrund: Der § 116b des SGB V wurde durch das Versorgungsstrukturgesetz zum 1. Januar 2012 neu gefasst. Ausgewählte ambulante Leistungen zur Behandlung schwerer oder seltener Erkrankungen sowie hochspezialisierte Leistungen wurden in einen neuen Versorgungsbereich der „Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung“ überführt. In diesem sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sowohl stationäre als auch vertragsärztliche Leistungserbringer, die die nötigen Qualifikationskriterien erfüllen, ohne Bedarfsplanung und Budgetierung gleichberechtigt und zu identischen Konditionen tätig werden können.