· Fachbeitrag · Auslands-Krankenversicherung
Neues Formular deckt nur bestimmte Staaten ab
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Seit dem 01.10.2018 gilt mit dem „Nationalen Anspruchsnachweis“ ein neues Formular für bestimmte im Ausland versicherte Patienten. |
Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen
Das neue Formular „Nationaler Anspruchsnachweis“ gilt bei Patienten, deren Heimatland ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik abgeschlossen hat (Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien). Diese Patienten müssen sich zunächst mit dem Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse an die von ihnen gewählte deutsche Krankenkasse wenden. Die Krankenkasse stellt daraufhin den „Nationalen Anspruchsnachweis“ aus. Hier sollten außer dem Gültigkeitszeitraum dann auch eventuelle Leistungseinschränkungen vermerkt werden, wobei vorgegebene Wahlmöglichkeiten durch Ankreuzen benannt werden können. Auf dem Formular vermerkt sind
- die bundesweiten, einheitlichen Vorgaben für die Arzneimittelversorgung,
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