· Fachbeitrag · Berufsrecht
Arbeitsunfähigkeit in der Videosprechstunde bescheinigen? Seien Sie besonders sorgfältig!
von RA Tim Hesse und RAin Anika Mattern, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Videosprechstunden bieten die Möglichkeit der effizienten Nutzung vorhandener digitaler Ressourcen, ohne gleichzeitig das durch den persönlichen Kontakt geprägte Arzt-Patienten-Verhältnis zu gefährden. Bei der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde sollten Ärzte jedoch besondere Sorgfalt walten lassen. |
Berufsrechtliche Vorgaben bei Bescheinigungen/Verordnungen beachten
Dürfen in Zusammenhang mit einer Fernbehandlung per Videosprechstunde auch Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit (AU) sowie Verordnungen und Überweisungen ausgestellt werden? Solange Ärzte dabei alle berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere zur Fernbehandlung) sowie sonstigen Vorschriften einhalten, bestehen dagegen keine Einwände.
Einzelprüfung bei Verordnungen und AU-Bescheinigungen
Bei der Verordnung von Heilmitteln (Physikalische Therapie, Podologische Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie) in ausschließlicher Fernbehandlung ist ‒ wie auch bei der Verordnung von Arzneimitteln ‒ eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Unter Ansetzung hoher Maßstäbe ist jede Verschreibung besonders auf die Wahrung der ärztlichen Sorgfalt hin zu kontrollieren.
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