· Fachbeitrag · BG-Abrechnung
Doch kein Arbeitsunfall - wer ist Kostenträger?
| FRAGE: „Die Abrechnung der ambulanten Nachbetreuung eines Patienten wurde von meiner KV abgelehnt, da sich bei einer aufgrund eines angeblichen Unfallereignisses erfolgten ambulanten OP herausstellte, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall zulasten der BG, sondern um degenerative Schädigungen handelte. Ist die Beanstandung der KV zu Recht erfolgt?“ |
ANTWORT: Die Beanstandung der KV ist nicht korrekt, da - sofern kein Versicherungsfall (Arbeitsunfall) vorliegt - auch die Berufsgenossenschaft als Kostenträger nicht infrage kommt. Ein behandelnder D-Arzt darf in einem solchen Fall keine allgemeine oder besondere Heilbehandlung einleiten, muss jedoch einen D-Bericht erstatten, wenn die Beschwerden nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Das gleiche Procedere gilt auch für den H-Arzt.
Im hier vorliegenden Fall wurde richtigerweise die BG bereits vom Operateur darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Dies bedeutet konkret, dass ab dem Zeitpunkt der Meldung die BG nicht mehr Kostenträger ist, sondern alle weiteren Leistungen zulasten der GKV bzw. PKV abgerechnet werden müssen. Dies gilt dann zwangsläufig auch für einen mitbehandelnden Hausarzt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig