· Fachbeitrag · BG-Abrechnung
Röntgenleistungen im Rahmen der Erstversorgung durch nicht am D-/H-Arztverfahren beteiligte Ärzte
| Immer wieder kommt es zu Rückfragen, ob Fachärzte, die über eine Röntgen-Ausstattung verfügen, im Rahmen der Erstversorgung Röntgenleistungen berechnen dürfen. |
Nach § 9 BG-Vertrag umfasst die Erstversorgung diejenigen ärztlichen Leistungen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht übersteigen. Notwendig kann auch sein, eine Röntgenuntersuchung durchzuführen, um gegebenenfalls die Frage nach bestehender Arbeitsunfähigkeit zu klären und anschließend die in diesem Falle notwendige Vorstellung beim Durchgangsarzt zu veranlassen. Wenn also zum Beispiel in einer chirurgischen oder orthopädischen Praxis eine Röntgen-Ausstattung vorhanden ist, kann dann auch im Rahmen der Erstversorgung eine Röntgenuntersuchung durchgeführt werden. Dass eine Röntgenuntersuchung im Rahmen der Erstversorgung möglich ist, geht auch aus dem Formular F1050 (Ärztliche Unfallmeldung ) hervor, in dem unter Punkt 2 (Kurze Angabe des Befundes) gegebenenfalls auch das Röntgenergebnis abgefragt wird.
BEACHTEN SIE | Steht bereits vor der Erbringung der Röntgenleistungen fest, dass ohnehin eine Vorstellung beim D-Arzt erforderlich wird, darf im Rahmen der Erstversorgung keine Röntgenleistung durchgeführt werden. Ebenfalls nicht möglich ist die Überweisung zu einem anderen Arzt zwecks Durchführung der Röntgenuntersuchung. Ist also in einer Praxis ohne Röntgen-Ausstattung die Röntgenuntersuchung zur Abklärung angezeigt, ist immer eine Überweisung zum Durchgangsarzt vorzunehmen. |