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  • · Fachbeitrag · Coronapandemie

    Nahezu alle COVID-19-Sonderregelungen bis zum 31.12.2021 verlängert

    | Wegen der noch nicht als ausreichend bewerteten Impfquote haben der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss nahezu alle mit der Coronapandemie in Verbindung stehenden Sonderregelungen verlängert. Dies betrifft insbesondere die Abrechnung der Chronikerpauschale gemäß EBM-Nr. 03221/04221 auch bei nur einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) sowie einem weiteren telefonischen APK bzw. Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde. Auch die Abrechnung der Nr. 01434 für telefonische Beratungen ohne Anrechnung auf das Gesprächsbudget für die Nrn. 03230/04230 ist im Quartal IV/2021 weiter möglich. Lediglich die Sonderregelungen für die „Nichtärztliche Praxisassistenz“ (NäPa) in Ausbildung sowie für deren Refresher-Kurse wurden nicht verlängert. |

     

    Die in der Tabelle skizzierten Sonderregelungen gelten somit auch im Quartal IV/2021.

     

    • Coronapandemie: EBM-Sonderregelungen im Quartal IV/2021
    Gültig bis
    Inhalt
    Weiterführende Hinweise

    31.12.2021

    Chronikerpauschale Nrn. 03221/04221 auch bei einem persönlichen APK sowie einem weiteren telefonischen APK bzw. Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde

     AAA 04/2021, Seite 3

    31.12.2021

    Nr. 01434 für telefonische Beratungen; keine Anrechnung auf das Gesprächsbudget Nrn. 03230/04230

     AAA 04/2021, Seite 3AAA 02/2021, Seite 3

    31.12.2021

    AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege

     AAA 01/2021, Seite 3

    31.12.2021

    Videosprechstunde ‒ keine Obergrenzen für Behandlungsfälle und Leistungen

     AAA 01/2021, Seite 3

    31.12.2021

    Videosprechstunde ‒ psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen auch per Video möglich

     AAA 01/2021, Seite 3

    31.12.2021

    Substitutionstherapie ‒ Abrechnung der Nr. 01952 auch bei telefonischem APK und als Videosprechstunde; bis zu achtmal im Behandlungsfall

    AAA 05/2020, Seite 6,AAA 11/2020, Seite 3

    31.12.2021

    Portokosten ‒ Abrechnung der Nr. 88122 für den postalischen Versand bestimmter Verordnungen, Bescheinigungen und Überweisungen

     AAA 01/2021, Seite 3

    31.12.2021

    Nr. 02402 für die Abrechnung des Abstrichs bei symptomatischen Personen; Nr. 02403 als Zuschlag zur Nr. 02402

     AAA 10/2020, Seite 4

    31.12.2021

    Folgeverordnung häuslicher Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel sowie Verordnung von Krankenbeförderung nach telefonischer Anamnese

     AAA 02/2021, Seite 2

    31.12.2021

    Kennzeichnung der COVID-19-Leistungen mit Nr. 88240

     AAA 11/2020, Seite 3

    Bis auf Weiteres*

    DMP: Kontrolluntersuchungen und Schulungen dürfen ausfallen; Dokumentationspflicht ausgesetzt

     AAA 01/2021, Seite 3

    Bis auf Weiteres*

    Nachweispflicht für Fortbildungen

     AAA 11/2020, Seite 3

    Bis auf Weiteres**

    Kinderfrüherkennung: Überschreitung der Toleranzgrenzen ab U6 zulässig

     AAA 01/2021, Seite 3

     

    * Diese Regelung gilt bis zur Aufhebung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

    ** Diese Regelung gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 3 | ID 47645464