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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    EBM: Diese Sonder-Abrechnungsregelungen zur Coronapandemie gelten im Quartal II/2021

    | Sowohl der Bewertungsausschuss als auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) haben die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie um mindestens ein weiteres Quartal verlängert. Teilweise wurden diese Regelungen sogar erweitert. |

     

    Die COVID-19-Sonderregelungen, die sich im Bereich der Kassenabrechnung im gesamten Zeitraum der Pandemie stetig weiterentwickelt haben, sind vielfältig. Die Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die auch im zweiten Quartal 2021 gelten.

     

    • Die wesentlichen COVID-19-Sonderegelungen für Kassenärzte im Quartal II/2021
    Gültig bis
    Inhalt
    Weiterführende Hinweise

    30.06.2021

    Chronikerpauschale (EBM-Nrn. 03221/04221) auch bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) und einem weiteren telefonischen APK bzw. Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde

     AAA 04/2021, Seite 3

    30.06.2021

    EBM-Nr. 01434 für telefonische Beratungen

    AAA 04/2021, Seite 3; AAA 02/2021, Seite 3

    30.06.2021

    AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese

     AAA 01/2021, Seite 3

    30.06.2021

    Videosprechstunde ‒ Aussetzung der Begrenzungen

     AAA 01/2021, Seite 3

    30.06.2021

    Videosprechstunde ‒ Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen auch per Video möglich

     AAA 01/2021, Seite 3

    30.06.2021

    Substitutionstherapie ‒ Abrechnung der EBM-Nr. 01952 auch bei telefonischem APK und als Videosprechstunde; bis zu achtmal im Behandlungsfall

    AAA 05/2020, Seite 6;

     AAA 11/2020, Seite 3

    30.06.2021

    Portokosten ‒ Abrechnung der EBM-Nr. 88122 für die Übersendung von Folgeverordnungen und Überweisungen

     AAA 01/2021, Seite 3

    30.06.2021

    NäPa-Fortbildung ‒ Genehmigung bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung; mehr Zeit für Refresher-Kurse

    AAA 08/2020, Seite 1;

     AAA 11/2020, Seite 3

    30.06.2021

    Corona-Testungen ‒ EBM-Nr. 02402 für die Abrechnung des Abstrichs bei symptomatischen Personen; EBM-Nr. 02403 als Zuschlag zur Nr. 02402

    AAA 10/2020, Seite 4

    30.09.2021

    Verordnung häuslicher Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel, Krankenbeförderung nach telefonischer Anamnese

     AAA 02/2021, Seite 2

    31.12.2021

    Kennzeichnung der COVID-19-Leistungen mit Nr. 88240

     AAA 11/2020, Seite 3

    Bis auf Weiteres*

    DMP: Kontrolluntersuchungen und Schulungen dürfen ausfallen; Dokumentationspflicht ausgesetzt

     AAA 01/2021, Seite 3

    Bis auf Weiteres*

    Nachweispflicht für Fortbildungen

     AAA 11/2020, Seite 3

    Bis auf Weiteres**

    Kinderfrüherkennung ‒ Überschreitung der Toleranzgrenzen ab der U6 sind zulässig

     AAA 01/2021, Seite 3

     

    * Das gilt bis zur Aufhebung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

    ** Das gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Details zu den verlängerten Sonderregelungen bei der KBV online unter iww.de/s4761.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 2 | ID 47303019