· Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen
EBM: Diese Sonder-Abrechnungsregelungen zur Coronapandemie gelten im Quartal II/2021
| Sowohl der Bewertungsausschuss als auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) haben die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie um mindestens ein weiteres Quartal verlängert. Teilweise wurden diese Regelungen sogar erweitert. |
Die COVID-19-Sonderregelungen, die sich im Bereich der Kassenabrechnung im gesamten Zeitraum der Pandemie stetig weiterentwickelt haben, sind vielfältig. Die Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die auch im zweiten Quartal 2021 gelten.
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Gültig bis | Inhalt | Weiterführende Hinweise |
30.06.2021 | Chronikerpauschale (EBM-Nrn. 03221/04221) auch bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) und einem weiteren telefonischen APK bzw. Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde | |
30.06.2021 | EBM-Nr. 01434 für telefonische Beratungen | |
30.06.2021 | AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese | |
30.06.2021 | Videosprechstunde ‒ Aussetzung der Begrenzungen | |
30.06.2021 | Videosprechstunde ‒ Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen auch per Video möglich | |
30.06.2021 | Substitutionstherapie ‒ Abrechnung der EBM-Nr. 01952 auch bei telefonischem APK und als Videosprechstunde; bis zu achtmal im Behandlungsfall | |
30.06.2021 | Portokosten ‒ Abrechnung der EBM-Nr. 88122 für die Übersendung von Folgeverordnungen und Überweisungen | |
30.06.2021 | NäPa-Fortbildung ‒ Genehmigung bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung; mehr Zeit für Refresher-Kurse | |
30.06.2021 | Corona-Testungen ‒ EBM-Nr. 02402 für die Abrechnung des Abstrichs bei symptomatischen Personen; EBM-Nr. 02403 als Zuschlag zur Nr. 02402 | |
30.09.2021 | Verordnung häuslicher Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel, Krankenbeförderung nach telefonischer Anamnese | |
31.12.2021 | Kennzeichnung der COVID-19-Leistungen mit Nr. 88240 | |
Bis auf Weiteres* | DMP: Kontrolluntersuchungen und Schulungen dürfen ausfallen; Dokumentationspflicht ausgesetzt | |
Bis auf Weiteres* | Nachweispflicht für Fortbildungen | |
Bis auf Weiteres** | Kinderfrüherkennung ‒ Überschreitung der Toleranzgrenzen ab der U6 sind zulässig |
* Das gilt bis zur Aufhebung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
** Das gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Weiterführender Hinweis
- Details zu den verlängerten Sonderregelungen bei der KBV online unter iww.de/s4761.