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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    Ende der Coronavirus-Testverordnung: Folgerungen für die Arztpraxis

    | Die Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums ist am 28.02.2023 ausgelaufen! Dieser Beitrag informiert über die Konsequenzen, die sich daraus für eine Vertragsarztpraxis ergeben. |

     

    Ende der präventiven Testungen auf Kosten des Bundes

    Präventive Testungen nach der Testverordnung werden seit dem 01.03.2023 nicht mehr vom Bund übernommen und können damit nicht mehr über die zuständige KV abgerechnet werden. Dies gilt auch für Test- und Genesenenzertifikate. Damit entfällt auch das Formular OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests.

     

    Tests bei Personen ohne Symptome nach der Testverordnung (z. B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt), Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest, Schulung von Personal in nicht ärztlich geführten Einrichtungen (z. B. Pflegeheime) zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests sind daher nicht mehr möglich. Wünscht ein Versicherter gleichwohl einen Test auf COVID-19, wäre dies ggf. privat zu liquidieren.

     

    Zwischen dem 01.12.2022 und 28.02.2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein.

     

    MERKE | Der letztmögliche Abrechnungstermin von Leistungen und Sachkosten nach Coronavirus-Testverordnung ist somit der 31.05.2023! Die dokumentierten Daten zu Testungen nach Testverordnung müssen bis zum 31.12.2024 aufbewahrt werden. Testergebnisse und der Nachweis einer Meldung an den öffentlichen Gesundheitsdienst bei positiven Testergebnissen sind bis zum 31.12.2023 zu speichern.

     

    Testungen bei COVID-19-Symptomen weiter möglich

    Bei Patienten mit COVID-19-Symptomen kann unverändert ein PCR-Test oder ein Antigentest im Labor veranlasst werden. Der Abstrich ist wie bisher in der Versicherten- bzw. Grundpauschale enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig. Für die Beauftragung des Labors ist seit 01.03.2023 das herkömmliche Laborauftrags-Formular Muster 10 „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ zu verwenden. Das Formular Muster 10C „Auftrag für SARS-CoV-2 Testung“ entfällt. Sowohl der PCR-Test nach der vom Labor abgerechneten EBM-Nr. 32816 als auch der Labor-Antigentest nach der EBM-Nr. 32779 belasten das Laborbudget der veranlassenden Vertragsarztpraxis nicht.

     

    Meldepflicht bleibt bestehen

    Für COVID-19-Erkrankungen, den Verdacht auf die Erkrankung und Erregernachweise besteht weiterhin eine gesetzliche Meldepflicht und die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 2 | ID 49221396