Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Das RLV ist tot - Es lebe das RLV!

    Die Zukunft der Honorarverteilung und des EBM nach dem Versorgungsstrukturgesetz

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de 

    | Über die wichtigsten Neuerungen durch das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz (VStG) haben wir bereits in Ausgabe 1/2012 von AAA berichtet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes hat der Gesetzgeber auch die Vorgaben für die Honorarverteilung in weiten Teilen neu geordnet. Die folgende Übersicht zeigt, was Sie im laufenden und im kommenden Jahr erwartet. |

    EBM-Änderungen

    Aufgrund einer Novelle des Infektionsschutzgesetzes werden mit Wirkung zum 1. April 2012 Leistungen zur Diagnostik und Behandlung von MRSA-Patienten neu in den EBM aufgenommen. Lesen Sie dazu ausführlich den Beitrag auf den Seiten 5 bis 9. Das VStG verpflichtet den Bewertungsausschuss darüber hinaus, bis 31. Oktober 2012 zu prüfen, in welchem Umfang telemedizinische Leistungen erbracht werden können, und bis 31. März 2013 den EBM gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

     

    Zudem hat der Gesetzgeber den Pauschalierungsgrad des EBM im hausärztlichen Bereich abgeschwächt. Die erst zum 1. Januar 2008 eingeführte Verpflichtung zur Bildung von Versicherten- und Grundpauschalen wird in eine Soll-Vorgabe umgewandelt. Besonders förderungswürdige Leistungen, insbesondere Gesprächsleistungen und die zukünftigen telemedizinischen Leistungen, dürfen nicht mehr in der Pauschale enthalten sein, sondern müssen zwingend als Leistungskomplexe oder Einzelleistungen abgebildet werden. Ferner sollen die Versicherten- und Grundpauschalen differenziert werden nach „neuen“ und „bereits in der Praxis behandelten“ Patienten sowie dem Schweregrad der Erkrankung. Damit sollen die Inanspruchnahme und der Behandlungsbedarf entsprechend der Morbidität besser als bisher in der Abrechnung abgebildet werden. Mit entsprechenden EBM-Änderungen ist jedoch nach Einschätzung der KBV in diesem Jahr nicht zu rechnen. AAA hält Sie auf dem Laufenden!