27.08.2015 · Fachbeitrag · Datenschutz
Ärzte müssen Unterlagen direkt an den MDK schicken
| Das sogenannte Umschlagverfahren, bei dem Ärzte von Krankenkassen geforderte Patientendaten getrennt in zwei Umschlägen (MDK/Kasse) an die Kasse schicken, ist nicht mehr erlaubt. Laut der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit konnte das Verfahren „in der Praxis nicht verhindern, dass medizinische Unterlagen nur vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Kenntnis genommen werden“. Zukünftig sind Ärzte daher verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen dem MDK „unmittelbar“ zu übermitteln. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben, Grundlage bildet § 276 Abs. 2 Satz 1 des SGB V. |
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